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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 339/00
- vom
- 22. Januar 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
- am 22. Januar 2004
- beschlossen:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. August 2000 wird nicht
- angenommen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
- Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 86.612,85 €
- (169.400 DM).
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- Gründe
- Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
- Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
- Der Tatrichter hat sich davon überzeugt, daß der beklagte Notar bei der Einreichung der Löschungsbewilligungen seine der Klägerin gegenüber obliegenden
- Amtspflichten nicht verletzt hat. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
- Kreft
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- Fischer
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- Kayser
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- Ganter
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- Vill
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