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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IX ZR 294/00
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 18. April 2002
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
  10. am 18. April 2002
  11. beschlossen:
  12. Die Annahme der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
  13. des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2000 wird abgelehnt, soweit die Beklagte zur Zahlung von 176.798,66 DM an die
  14. Klägerin verurteilt worden ist.
  15. Im übrigen wird die Revision angenommen.
  16. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Annahme auf
  17. 164.247,02 €
  18. (321.239,24 DM),
  19. für
  20. die
  21. Zeit
  22. danach
  23. auf
  24. 122.402,44 € (239.398,36 DM) festgesetzt.
  25. Gründe:
  26. Soweit die Annahme abgelehnt wurde, hat die Revision keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
  27. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß die Bürgschaften
  28. selbst bei einem Verstoß gegen §§ 30, 43 a GmbHG wirksam sind und die Er-
  29. - 3 -
  30. füllung auch nicht unter Berufung auf einen Mißbrauch der Vollmacht verweigert werden kann.
  31. Die Bürgschaft, die die Verbindlichkeiten der Alleingesellschafterin betraf, ist nicht dadurch erloschen, daß die Klägerin den Kredit später über den
  32. 31. Dezember 1991 hinaus verlängert hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. September
  33. 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252).
  34. Die Annahme der Revision erfaßt den Teil der Hauptsumme der für die
  35. Verbindlichkeiten der Alleingesellschafterin erteilten Bürgschaft, der nach dem
  36. Vorbringen der Klägerin den über 215.000 DM hinausgehenden Teil der bis
  37. 31. Dezember 1991 entstandenen Schuld (46.484,59 DM) sowie die ab dem
  38. 1. Januar 1992 entstandenen Forderungen betrifft. Die vom Berufungsgericht
  39. berücksichtigten Sollbuchungen der Klägerin aus dieser Zeit (AM III 176 ff) betragen für das Konto 05 16.155,54 DM, für das Konto 08 34.551,08 DM, für das
  40. Konto 13 47.249,37 DM. Einschließlich der bis 31. Dezember 1991 entstandenen nicht gesicherten Forderung von 46.484,59 DM ergibt sich ein Gesamtbetrag von 144.440,58 DM.
  41. - 4 -
  42. Außerdem wird die Revision hinsichtlich des gesamten Zinsausspruchs
  43. des Berufungsurteils angenommen.
  44. Kreft
  45. Kirchhof
  46. Ganter
  47. Fischer
  48. Kayser