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- BUNDESGERICHTSHOF
- IX ZR 294/00
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- BESCHLUSS
- vom
- 18. April 2002
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
- am 18. April 2002
- beschlossen:
- Die Annahme der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2000 wird abgelehnt, soweit die Beklagte zur Zahlung von 176.798,66 DM an die
- Klägerin verurteilt worden ist.
- Im übrigen wird die Revision angenommen.
- Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Annahme auf
- 164.247,02 €
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- (321.239,24 DM),
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- für
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- die
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- Zeit
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- danach
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- auf
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- 122.402,44 € (239.398,36 DM) festgesetzt.
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- Gründe:
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- Soweit die Annahme abgelehnt wurde, hat die Revision keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
- Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß die Bürgschaften
- selbst bei einem Verstoß gegen §§ 30, 43 a GmbHG wirksam sind und die Er-
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- füllung auch nicht unter Berufung auf einen Mißbrauch der Vollmacht verweigert werden kann.
- Die Bürgschaft, die die Verbindlichkeiten der Alleingesellschafterin betraf, ist nicht dadurch erloschen, daß die Klägerin den Kredit später über den
- 31. Dezember 1991 hinaus verlängert hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. September
- 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252).
- Die Annahme der Revision erfaßt den Teil der Hauptsumme der für die
- Verbindlichkeiten der Alleingesellschafterin erteilten Bürgschaft, der nach dem
- Vorbringen der Klägerin den über 215.000 DM hinausgehenden Teil der bis
- 31. Dezember 1991 entstandenen Schuld (46.484,59 DM) sowie die ab dem
- 1. Januar 1992 entstandenen Forderungen betrifft. Die vom Berufungsgericht
- berücksichtigten Sollbuchungen der Klägerin aus dieser Zeit (AM III 176 ff) betragen für das Konto 05 16.155,54 DM, für das Konto 08 34.551,08 DM, für das
- Konto 13 47.249,37 DM. Einschließlich der bis 31. Dezember 1991 entstandenen nicht gesicherten Forderung von 46.484,59 DM ergibt sich ein Gesamtbetrag von 144.440,58 DM.
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- Außerdem wird die Revision hinsichtlich des gesamten Zinsausspruchs
- des Berufungsurteils angenommen.
- Kreft
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- Kirchhof
- Ganter
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- Fischer
- Kayser
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