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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 267/03
- vom
- 11. November 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
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- am 11. November 2004
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
- des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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- Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 20.802,22 €.
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- Gründe:
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- Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
- noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
- ZPO).
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- Das Berufungsgericht hat den Wert der Farm in Kanada bei dem im
- Rahmen der Schadensermittlung gebotenen Gesamtvermögensvergleich außer
- Betracht gelassen, weil es der Liegenschaft keinen wesentlichen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat. Selbst wenn dies unzutreffend sein sollte, handelt
- es sich nicht um einen "Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung".
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- Da das Berufungsgericht für sämtliche denkbaren Alternativen eine
- Pflichtverletzung der Beklagten und einen Schaden der Klägerin bejaht hat,
- war es folgerichtig, die Eigentumsverhältnisse an dem "verschenkten" Grundstück nach kanadischem Recht offenzulassen.
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- Fischer
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- Ganter
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- Vill
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- Kayser
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- Lohmann
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