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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 264/12
- vom
- 4. Juli 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
- Richterin Möhring
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- am 4. Juli 2013
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
- des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
- Der Streitwert wird auf 166.734,20 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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- 1. Soweit sich die Beschwerde dem Grunde nach gegen den der Klägerin gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO zuerkannten Ersatzanspruch wendet, ist
- bereits den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO)
- nicht genügt.
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- a) Vorab fehlt es an der gebotenen Klarstellung, inwieweit im Blick auf
- die Annahme der Vordergerichte, es liege kein Scheinangebot der Klägerin vor,
- und die davon zu trennende Rechtsauslegung des § 168 Abs. 2 InsO ein
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- Rechtsfortbildungsbedarf besteht. Außerdem kann der Begründung nicht entnommen werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher
- Seite die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss
- vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4).
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- b) Davon abgesehen begegnet die Auslegung des § 168 Abs. 2 Halbs. 2
- InsO durch das Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenken. Nimmt der
- Verwalter eine ihm angezeigte günstige Verwertungsmöglichkeit nicht wahr, hat
- er den absonderungsberechtigten Gläubiger gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO
- so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte. Den Gesetzesmaterialien
- ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Verpflichtung auch dann gilt, wenn - wie
- hier - der Verwalter die Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen beabsichtigt, der Gläubiger jedoch eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nur für einen einzelnen Gegenstand nachweist, an dem sein Absonderungsrecht besteht (BT-Drucks. 12/2443 S. 179). Diese Auffassung wird im
- Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig geteilt (MünchKomm-InsO/Lwowski/
- Tetzlaff, 2. Aufl., § 168 Rn. 36; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 168 Rn. 11;
- Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 13. Aufl., § 168 Rn. 14; FK-InsO/Wegener,
- 7. Aufl., § 168 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büchler, 4. Aufl., § 168 Rn. 9; Homann
- in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 168 Rn. 24; Mönning in Festschrift
- Uhlenbruck 2000, S. 239, 246).
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- 2. Ebenso ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde unter Berufung auf
- den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1
- ZPO) dagegen, dass der Klägerin im Blick auf die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ein Betrag über 15.200 € zuerkannt wurde. Auch insoweit fehlt es an
- einer ordnungsgemäßen Darlegung. Die Beschwerde setzt sich insbesondere
- nicht mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung auseinander, wonach die
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- Übernahme der Veräußerung an einen Dritten gleichzusetzen ist (MünchKommInsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl., § 168 Rn. 41; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl.,
- § 168 Rn. 14; Maus, ZIP 2000, 339, 340).
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- 3. Soweit das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten mit einer
- aus § 133 Abs. 1 InsO hergeleiteten Forderung abgelehnt hat, wird seine Entscheidung durch die Würdigung getragen, dass jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes nicht vorliegen.
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- Die von dem Beklagten insoweit geltend gemachten Gehörsverstöße
- (Art. 103 Abs. 1 GG) greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat den Vortrag
- des Beklagten, die Klägerin sei ausweislich der geführten Korrespondenz über
- die prekäre wirtschaftliche Lage der Schuldnerin unterrichtet gewesen, ersichtlich zur Kenntnis genommen. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Schuldnerin
- habe die Klägerin um einen Kredit gebeten. Soweit das Berufungsgericht auch
- mit Rücksicht auf diese Umstände eine Kenntnis der Klägerin von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abgelehnt hat, handelt es sich um
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- eine rechtliche Würdigung, die nicht den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG
- berührt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087
- Rn. 13).
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Grupp
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- Fischer
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.06.2011 - 12 O 2095/10 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.10.2012 - 1 U 71/11 -
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