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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 257/13
- vom
- 15. Mai 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
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- am 15. Mai 2014
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
- des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
- 7. November 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen,
- der auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.
- Der Streitwert wird auf 279.680,52 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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- 1. Eine Zulassung der Revision ist nicht zur Rechtsfortbildung (§ 543
- Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) angezeigt, soweit das Berufungsgericht die Klage in Anwendung von § 134 InsO abgewiesen hat. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil die Beklagte Zug um Zug für die
- später verwertete Grundschuld ein Darlehen ausgereicht hatte.
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- a) Zweckerklärungen, welche die Erweiterung einer Sicherungsvereinbarung zum Gegenstand haben, können formfrei getroffen werden (BGH, Urteil
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- vom 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703 Rn. 16). Die Aufnahme
- von Ansprüchen Dritter in den Sicherungszweck einer Grundschuld ist rechtlich
- möglich und setzt nicht voraus, dass zwischen dem Grundpfandgläubiger und
- dem begünstigten Dritten ein wirksamer Treuhandvertrag abgeschlossen wird.
- Nach allgemeiner Meinung begründet jeder Vertrag über die Bestellung einer
- nicht akzessorischen fiduziarischen Sicherheit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis. Darum kann der Schuldner den nicht valutierten Teil einer Grundschuld in der Weise zur Kreditbeschaffung nutzen, dass
- er ihn sich von einem Kreditgeber beleihen lässt (BGH, Urteil vom 21. Februar
- 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703 Rn. 16 ff).
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- b) In dieser Weise sind die Beteiligten im Streitfall verfahren. Die Schuldnerin hat zugunsten der Streithelferin eine Grundschuld bestellt. Das von der
- Beklagten dem Geschäftsführer der Schuldnerin gewährte Darlehen sollte nach
- den Vereinbarungen der Beteiligten durch diese von der Streithelferin treuhänderisch für die Beklagte gehaltene Grundschuld besichert werden. Die Schuldnerin und die Beklagte haben eine Zweckvereinbarung getroffen, derzufolge die
- Grundschuld das von der Beklagten dem Geschäftsführer der Schuldnerin gewährte Darlehen sichert.
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- c) Diese rechtliche Würdigung widerspricht nicht der Rechtsprechung
- des Senats zu Poolsicherheiten in der Insolvenz (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni
- 2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651). Dieses Urteil stellt nicht den allgemeinen
- Rechtssatz auf, dass aus einer treuhänderischen Verwaltung eines Sicherungsrechts kein eigenes Recht auf abgesonderte Befriedigung hergeleitet werden
- kann. In der dort entschiedenen Sache war die zur Sicherung abgetretene Forderung durch Zahlung des Drittschuldners erloschen. Dem bloß schuldrechtlichen Anspruch kam infolge des Sicherheitentauschs keine Absonderungskraft
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- für die Ersatzsicherheit zu. Demgegenüber ist im Streitfall das Sicherungsrecht
- nicht untergegangen, sondern hatte weiterhin Bestand (BGH, Urteil vom
- 21. Februar 2008, aaO Rn. 22).
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- 2. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
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- Der Kläger hat zur Höhe der Darlehensforderung der Beklagten auch
- nach dem Inhalt seiner Gehörsrüge nicht ausdrücklich schriftsätzlich vorgetragen. Ihr Betrag konnte lediglich einer der mit der Klageschrift eingereichten Anlage entnommen werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, allgemein in
- Bezug genommene Anlagen auf entscheidungserheblichen Vortrag zu durchforsten.
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Grupp
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- Pape
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2012 - 15 O 235/10 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2013 - I-12 U 114/12 -
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