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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 254/06
- vom
- 15. November 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
- Dr. Detlev Fischer
- am 15. November 2007
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. November
- 2006 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
- Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 167.448,81 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
- und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
- Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- 2
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- Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Rechtsunkenntnis des Geschädigten infolge unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage könne den
- Verjährungsbeginn hinausschieben, steht mit der Rechtsprechung des Senats
- im Einklang (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648,
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- - 3 -
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- 653; v. 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041, 2042). Selbst wenn
- die Rechtslage, wie die Beschwerde meint, im vorliegenden Fall nicht unübersichtlich oder zweifelhaft gewesen sein sollte, baut das Berufungsurteil nicht auf
- einem unrichtigen Obersatz auf.
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
- abgesehen.
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- Dr. Gero Fischer
- Prof. Dr. Gehrlein
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- Dr. Ganter
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- Dr. Kayser
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2006 - 35 O 386/04 KG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2006 - 16 U 28/06 -
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