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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 249/99
- vom
- 28. September 2000
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
- Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
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- am 28. September 2000
- beschlossen:
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- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 1999 wird nicht
- angenommen.
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- Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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- Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 4.143.476,02 DM
- festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Sache wirft keine ungeklärten, entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat keine Aussicht
- auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
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- Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte durch die Arrestpfändungen am 2. und 5. August 1996 eine inkongruente Deckung erhalten hat (vgl. BGHZ 136, 309, 312 ff; BGH, Urt. v.
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- 22. November 1990 - IX ZR 103/90, WM 1991, 152, 153; vom 11. Juli 1991 IX ZR 230/90, NJW 1992, 624, 626; v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94,
- NJW 1995, 1668, 1670; vgl. auch BGHZ 128, 196, 199 f). Eine Privilegierung
- solcher Gläubiger, die Opfer von vorsätzlichen unerlaubten Handlungen des
- Schuldners sind, ist in der Konkursordnung nicht vorgesehen.
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- Ihre Zahlungen eingestellt hat die Schuldnerin bereits dadurch, daß sie,
- als die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juli 1996 ihre Forderung in Höhe von
- über 183 Mio. DM ernsthaft einforderte, erklärte, nicht zahlen zu können. Dies
- entsprach der Wahrheit, weil ihr gesamtes Aktivvermögen nur etwa 30 % der
- geltend gemachten Forderung deckte. Daß sie ihren sonstigen, weit geringeren
- Verpflichtungen nachkommen konnte, steht der Annahme der Zahlungseinstellung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP
- 2000, 1016, 1017 m.w.N.). Bei der Feststellung der Zahlungseinstellung darf
- die eigene Forderung des Anfechtungsgegners berücksichtigt werden (BGH,
- Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, NJW 1998, 607, 608; v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, NJW 1999, 645, 646). Falls zwischen der Beklagten
- und der Schuldnerin Sanierungsverhandlungen stattgefunden haben, haben
- diese nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erst am 7. August 1996 begonnen. Sie haben die zuvor eingetretene Zahlungseinstellung nicht beseitigt.
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- Wiederum nach ihrem eigenen Vortrag hat die Beklagte gewußt, daß die
- Schuldnerin die Forderung von über 183 Mio. DM nicht aus ihrem Aktivvermögen bedienen konnte. Unter diesen Umständen kann sie den ihr obliegenden
- Beweis, die Zahlungseinstellung nicht gekannt zu haben, nicht führen.
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- Kreft
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- Kirchhof
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- Zugehör
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- Fischer
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- Ganter
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