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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 244/99
- vom
- 4. Mai 2000
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
- Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz
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- am 4. Mai 2000
- beschlossen:
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- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1999 wird nicht
- angenommen.
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- Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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- Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 1.312.656,47 DM.
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- Gründe:
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- Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
- (§ 554 b ZPO).
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- Die Auslegung des Tatrichters, daß sich der Schuldner in den Grundschuldbestellungsurkunden wegen der Beträge aus den Grundschulden nur
- einmal der Zwangsvollstreckung habe unterwerfen wollen, und zwar entweder
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- in die belasteten Grundstücke oder in sein gesamtes übriges Vermögen, ist
- rechtsfehlerfrei und deshalb in der Revisionsinstanz bindend.
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- Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens (§ 2 AnfG) kann im vorliegenden Fall so lange nicht angenommen werden, als die Klägerin nicht aus
- den zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden vollstreckt hat. Selbst
- wenn man von ihrem beweisbewehrten Vortrag ausgeht, daß sie nach den jetzigen Marktverhältnissen aus den - voll valutierenden - Grundschulden mit einem Nennwert von 1,55 Mio. DM nur 1,4 Mio. DM erlösen wird, ist der sich
- daraus ergebende Ausfall nicht so markant, daß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zu diesem Erfordernis vgl. Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl.
- § 2 Rdn. 28; Paulus, in: Kübler/Prütting, InsO § 2 AnfG Rdn. 21) gesagt werden
- könnte, die Zwangsversteigerung werde zu keiner vollständigen Befriedigung
- der Klägerin führen.
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- Kreft
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- Stodolkowitz
- Ganter
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- Zugehör
- Wagenitz
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