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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 225/03
- vom
- 20. Juli 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
- den Richter Dr. Detlev Fischer
- am 20. Juli 2006
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
- 3. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- wird
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- auf
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- 40.133,55 Euro festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
- unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
- weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
- Satz 1 ZPO).
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- 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht die mit der
- Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfehler unterlaufen sind.
- Jedenfalls fehlt es an einer symptomatischen Bedeutung, weil das Berufungs-
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- gericht bei seiner Würdigung des Vorbringens der Beklagten keinen abstrakten
- Rechtssatz aufgestellt hat, sondern rein einzelfallbezogen die Besonderheiten
- der Fallgestaltung beurteilt hat.
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- 2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Die Beklagte hat zur Frage der Zahlungseinstellung am
- 26. November 2001 keinen hinreichenden Gegenvortrag gehalten. Sie hat zwar
- unter Berufung auf die Kassenbücher der Schuldnerin (Anlage A 1, A 2, GA
- 129, GA 130) allgemein geltend gemacht, es seien eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Verbuchungen bzw. Auszahlungen zu Lasten der Insolvenzschuldnerin erfolgt [GA 128]. Die angeführten Unterlagen weisen mit Ausnahme
- der streitgegenständlichen Beträge von 46.000 DM, 3.406,81 DM sowie
- 29.048,47 DM nur Bewegungen von einzelnen Kleinstbeträgen auf, aus denen
- sich keineswegs eine Fortführung des Zahlungsverkehrs auf Seiten der Schuldnerin belegen lässt. Demnach konnte das Berufungsgericht das Vorbringen der
- Parteien im vorgenannten Sinne bewerten und davon ausgehen, dass jedenfalls nach dem 26. November 2001 die Schuldnerin keine nennenswerten Zahlungen mehr erbringen konnte.
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- Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
- ZPO abgesehen.
- Dr. Gero Fischer
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- Dr. Ganter
- Lohmann
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- Vill
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG Dessau, Entscheidung vom 16.05.2003 - 8 O 1340/02 OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.09.2003 - 5 U 70/03 -
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