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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 217/17
- vom
- 17. Januar 2019
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2019:170119BIXZR217.17.0
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die
- Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl
- am 17. Januar 2019
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018
- wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat im Urteil vom
- 11. Oktober 2018 das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien,
- insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde
- gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung,
- sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen
- abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a
- ZPO jedoch nicht gestützt werden.
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- Kayser
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- Gehrlein
- Schoppmeyer
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- Lohmann
- Röhl
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- Vorinstanzen:
- LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.07.2016 - 16 O 153/15 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.08.2017 - 24 U 80/16 -
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