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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 207/99
  4. vom
  5. 11. Mai 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
  9. Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
  10. am 11. Mai 2000
  11. beschlossen:
  12. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats
  13. des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 1999 wird nicht angenommen.
  14. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  15. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 90.804 DM.
  16. Gründe:
  17. Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
  18. Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Zwar
  19. wäre die Klägerin für eine Masseforderung (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 KO) aktivlegitimiert, weil sie solche nicht in den Sicherheitenpool eingebracht hat. Eine Masseforderung stünde ihr nur zu, wenn erst nach Konkurseröffnung die streitge-
  20. - 3 -
  21. genständlichen 56 Radsätze verarbeitet und/oder die fertigen Waggons veräußert worden wären. In beiderlei Hinsicht hat die Klägerin aber nicht substantiiert vorgetragen.
  22. Kreft
  23. Kirchhof
  24. Zugehör
  25. Fischer
  26. Ganter