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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 207/99
- vom
- 11. Mai 2000
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
- Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
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- am 11. Mai 2000
- beschlossen:
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- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 1999 wird nicht angenommen.
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- Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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- Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 90.804 DM.
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- Gründe:
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- Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
- Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Zwar
- wäre die Klägerin für eine Masseforderung (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 KO) aktivlegitimiert, weil sie solche nicht in den Sicherheitenpool eingebracht hat. Eine Masseforderung stünde ihr nur zu, wenn erst nach Konkurseröffnung die streitge-
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- genständlichen 56 Radsätze verarbeitet und/oder die fertigen Waggons veräußert worden wären. In beiderlei Hinsicht hat die Klägerin aber nicht substantiiert vorgetragen.
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- Kreft
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- Kirchhof
- Zugehör
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- Fischer
- Ganter
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