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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 200/01
- vom
- 29. September 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
- Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
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- am 29. September 2005
- beschlossen:
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- Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2001 wird nicht
- angenommen.
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- Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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- Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 102.258,38 €
- (= 200.000 DM) festgesetzt.
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- Gründe:
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- Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg
- (§ 554b ZPO a.F.).
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- Wenn der Revision auch zuzugeben ist, dass die Klägerin entgegen bisheriger Annahme trotz der Erbteilsübertragung Gläubigerin des Grundstücksvermächtnisses geblieben sein kann, welches die Z.
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- GmbH als Erbteilser-
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- werberin mit zu erfüllen hatte, so ändert sich dadurch letztlich an der haftungs-
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- rechtlichen Betrachtung nichts. Rechtsanwalt A.
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- war im Rahmen des un-
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- streitigen Mandatsumfanges verpflichtet, die Rechte der Klägerin an dem Vermächtnisgrundstück gemäß § 885 BGB, § 938 Abs. 2 ZPO (für den Fall eines
- Rückforderungsanspruchs auf den veräußerten Erbteil nebst abgetretenem Vorausvermächtnis gemäß §§ 812, 138 Abs. 1 BGB) und § 899 BGB (für den Fall
- einer auch im verfügenden Teil nach § 138 Abs. 2 BGB nichtigen Erbteilsveräußerung) umfassend zu sichern (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR
- 101/92, WM 1993, 1508, 1509; ferner BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR
- 81/96, WM 1997, 1392, 1394; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2247).
- Dies hätte er nach der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichtes auch rechtzeitig vor dem Antrag auf Eintragung
- der Grundschuld in Abteilung III Nr. 2 des Grundbuchs bewirken können.
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- Der Beklagte hätte ebenfalls im Rahmen des unstreitigen Mandatsumfanges mit der Klägerin ihre weitergehenden Rechte - hier gegenüber Rechtsanwalt A.
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- - sichern und zu diesem Zweck die noch laufende Verjährung un-
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- terbrechen müssen. Zugunsten der Klägerin spricht innerhalb beider Mandatsverhältnisse die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Die Grundschuld-
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- gläubigerin hätte bei einem Vorgehen auf den bezeichneten Wegen nicht mit
- Wirksamkeit gegenüber der Klägerin das Recht in Abteilung III Nr. 2 des
- Grundbuchs erwerben können.
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- Ganter
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- Raebel
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- Cierniak
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- Kayser
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- Lohmann
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