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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 191/06
- vom
- 8. November 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
- Lohmann
- am 8. November 2007
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
- 26. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
- Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
- 49.880,66 Euro festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
- Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- Durch die Rubrumsberichtigung hat das Berufungsgericht weder das
- rechtliche Gehör des Beklagten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG) noch willkürlich
- entschieden (Art. 3 Abs. 1 GG). Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen
- Rechts können nur von der Gesellschaft eingeklagt werden, nicht von den Ge-
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- sellschaftern als Streitgenossen. Wird in Verkennung dieser Rechtslage eine
- Klage von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erhoben, ist das Klagerubrum dahingehend zu berichtigen, dass die aus den in
- der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende Gesellschaft die Klägerin
- ist (BGH, Urt. v. 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42). Anderslautende Rechtsausführungen der Parteien hindern das Gericht nicht, in
- dieser Weise zu verfahren. Dass im vorliegenden Rechtsstreit eine Forderung
- der Gesellschaft geltend gemacht werden sollte, ergab sich bereits aus der Klageschrift nebst Anlagen.
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- Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der
- Verfassungsmäßigkeit des Verbots eines Erfolgshonorars gemäß § 49b Abs. 2
- BRAO stellen sich seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- 12. Dezember 2006 (NJW 2007, 979) nicht mehr. Das Berufungsgericht hat
- auch insoweit den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt,
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- insbesondere weder rechtlich erhebliches Vorbringen noch zu beachtende Beweisantritte übergangen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
- Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
- Fischer
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- Raebel
- Cierniak
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- Kayser
- Lohmann
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2005 - 16 O 3/05 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2006 - I-24 U 185/05 -
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