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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 189/10
- vom
- 13. Oktober 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
- Dr. Fischer und Dr. Pape
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- am 13. Oktober 2011
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
- 22. September 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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- Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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- Der Gegenstandswert
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- des Beschwerdeverfahrens wird
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- auf
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- 528.762,79 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
- und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
- Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- 1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen
- nicht vor.
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- Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht in den Urteilsgründen festgehalten hat, ihren Sachvortrag hinsichtlich des Auftragsinhalts umgestellt, so
- dass die hierauf gestützte Gehörsverletzung mangels eines von der Klägerin
- geführten Tatbestandsberichtigungsverfahrens nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11; Beschluss
- vom 23. September 2010 - IX ZR 162/08, Rn. 3, n.v.). Im Übrigen ist die von der
- Beschwerde angegriffene Auslegung des Auftragsinhalts als eine in der Verantwortung des Tatrichters stehende Würdigung unter Zulassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
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- Die hinsichtlich der Beweiswürdigung erhobene Rüge eines Willkürverstoßes ist gleichfalls unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene
- Beweiswürdigung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist
- und sich daher der Schluss aufdrängen müsste, sie beruhe auf sachfremden
- Erwägungen, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 96, 189, 203; BVerfG WM
- 2008, 721).
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- 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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- 3. Mangels Erfolgsaussichten (§ 114 Satz 1 ZPO) ist das von der Klägerin gestellte Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen.
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- Kayser
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- Vill
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- Fischer
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- Lohmann
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- Pape
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- Vorinstanzen:
- LG
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- München I, Entscheidung vom 08.09.2009 - 4 O 16243/08 -
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- OLG München, Entscheidung vom 22.09.2010 - 15 U 4871/09 -
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