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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 189/10
  4. vom
  5. 13. Oktober 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
  10. Dr. Fischer und Dr. Pape
  11. am 13. Oktober 2011
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
  15. 22. September 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  16. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  17. Der Gegenstandswert
  18. des Beschwerdeverfahrens wird
  19. auf
  20. 528.762,79 € festgesetzt.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
  24. und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
  25. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  26. Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  27. 2
  28. 1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen
  29. nicht vor.
  30. - 3 -
  31. 3
  32. Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht in den Urteilsgründen festgehalten hat, ihren Sachvortrag hinsichtlich des Auftragsinhalts umgestellt, so
  33. dass die hierauf gestützte Gehörsverletzung mangels eines von der Klägerin
  34. geführten Tatbestandsberichtigungsverfahrens nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11; Beschluss
  35. vom 23. September 2010 - IX ZR 162/08, Rn. 3, n.v.). Im Übrigen ist die von der
  36. Beschwerde angegriffene Auslegung des Auftragsinhalts als eine in der Verantwortung des Tatrichters stehende Würdigung unter Zulassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
  37. 4
  38. Die hinsichtlich der Beweiswürdigung erhobene Rüge eines Willkürverstoßes ist gleichfalls unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene
  39. Beweiswürdigung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist
  40. und sich daher der Schluss aufdrängen müsste, sie beruhe auf sachfremden
  41. Erwägungen, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 96, 189, 203; BVerfG WM
  42. 2008, 721).
  43. 5
  44. 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  45. Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  46. - 4 -
  47. 6
  48. 3. Mangels Erfolgsaussichten (§ 114 Satz 1 ZPO) ist das von der Klägerin gestellte Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen.
  49. Kayser
  50. Vill
  51. Fischer
  52. Lohmann
  53. Pape
  54. Vorinstanzen:
  55. LG
  56. München I, Entscheidung vom 08.09.2009 - 4 O 16243/08 -
  57. OLG München, Entscheidung vom 22.09.2010 - 15 U 4871/09 -