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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 188/05
- vom
- 6. Juli 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
- am 6. Juli 2006
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Höhe
- des zuerkannten Anspruchs in dem Urteil des Oberlandesgerichts
- Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 26. Oktober 2005 wird
- auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
- Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.278.229,70 €.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
- einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
- Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- Das Berufungsgericht hat Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass
- es die von den Klägerinnen in zweiter Instanz vorgetragene "völlig neue Schadensberechnung" (NZBB 2) als unstreitig behandelt hat. Die Frage, ob ein späteres Vorbringen einer Partei bereits durch vorangegangenes gegenteiliges
- Vorbringen des Gegners als bestritten zu gelten hat, ist eine Frage des Einzel-
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- falls (BVerfG NJW 1992, 679, 680; BGH, Urt. v. 15. Mai 2001 - VI ZR 55/00,
- NJW-RR 2001, 1294). Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht ersichtlich
- nicht verkannt und das von ihm festgestellte prozessuale Verhalten der Beklagten auf den entsprechenden Vortrag im Schriftsatz der Klägerinnen vom
- 21. April 2004 unter § 138 Abs. 3 ZPO subsumiert. Dagegen schützt Art. 103
- Abs. 1 GG nicht.
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- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass § 324
- Abs. 1 BGB a.F. auch dann anzuwenden ist, wenn der Käufer das Risiko eines
- Leistungshindernisses übernommen hat (BGH, Urt. v. 16. Februar 1956 - II ZR
- 141/54, LM § 324 BGB Nr. 1; v. 7. Februar 1969 - V ZR 112/65, NJW 1969,
- 837, 838; v. 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, NJW 1979, 1818, 1820; v. 25. März
- 1998 - VIII ZR 244/97, NJW 1998, 2284, 2286). Die Frage, ob der hier geschlossene Vertrag in diesem Sinne auszulegen ist, betrifft ausschließlich den
- zu beurteilenden Einzelfall und weist keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auf.
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- Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Fischer
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- Ganter
- Cierniak
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- Raebel
- Lohmann
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- Vorinstanzen:
- LG Freiburg, Entscheidung vom 06.11.2003 - 1 O 66/03 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.10.2005 - 13 U 138/03 -
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