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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 182/17
- vom
- 29. Januar 2018
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2018:290118BIXZR182.17.0
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die
- Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
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- am 29. Januar 2018
- beschlossen:
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- Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Klägers gegen den
- die Berufung zurückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2017 wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die
- Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten mangels Bedürftigkeit nicht gewährt
- werden. Die Kosten der beabsichtigten Rechtsverteidigung können aus der
- verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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- 2
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- Die Klägerin trägt selbst vor, derzeit über eine liquide freie Masse in
- Höhe von 10.793,72 € zu verfügen. Die Kosten der Rechtsverteidigung gegen
- die Nichtzulassungsbeschwerde belaufen sich bei einem Streitwert von
- 40.980,41 € auf lediglich 3.001,66 € (Gebühr VV-RVG 3508/3506 2.502,40 €,
- Auslagenpauschale 20 €, Umsatzsteuer 479,26 €). Gründe, welche dem
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- Einsatz der freien Masse entgegenstehen könnten, sind weder dargetan noch
- sonst ersichtlich.
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Schoppmeyer
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- Lohmann
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- Meyberg
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 28.10.2016 - 6 O 274/16 OLG München, Entscheidung vom 26.06.2017 - 5 U 4634/16 -
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