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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 168/06
- vom
- 15. November 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
- am 15. November 2007
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
- 20. Juni 2006, berichtigt durch Beschluss vom 14. September
- 2006, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
- Der Gegenstandswert wird auf 110.657,49 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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- 1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage, ob
- der Insolvenzverwalter bei Ausübung seiner Überwachungspflicht mit einem
- unredlichen Verhalten seiner Mitarbeiter rechnen muss, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der
- Beklagte seine Überwachungspflicht bei der Verwertung der Warenvorräte in
- keiner Weise nachgekommen ist und "nicht ein einziges wirkliches Faktum abgefragt" hat. Ausschlaggebend für die Haftung des Beklagten ist danach nicht
- eine - weder von der Nichtzulassungsbeschwerde näher konkretisierte noch
- von dem Berufungsgericht festgestellte - Unredlichkeit der Mitarbeiter, sondern
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- das Versäumnis des Beklagten, geeignete Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen.
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- 2. Auch bedarf es keiner Abwägung, inwieweit das Überwachungsverschulden des Klägers oder die Nichtbeachtung dienstlicher Pflichten der Mitarbeiter für den Schaden ursächlich wurden, weil bei einer Verletzung der Kontrollpflicht die - von dem Pflichtigen zu entkräftende - Vermutung eingreift, dass
- der Schaden bei ordnungsgemäßem Verhalten verhindert worden wäre (vgl.
- BGHZ 125, 366, 373; Baumbach/Zöllner/Noack, GmbHG 18. Aufl. § 43 Rn. 43
- betreffend den Geschäftsführer einer GmbH).
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- 4
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- 3. Im Blick auf die Schadenshöhe konnte das Berufungsgericht von dem
- unstreitigen Wert der nicht veräußerten Ware in Höhe von 529.904,64 €
- (1.036.403,39 DM) ausgehen, der zur vollständigen Befriedigung aller Masse
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- gläubiger ausgereicht hätte. Die Klägerin ist berechtigt, den vor Anzeige der
- Masseunzulänglichkeit entstandenen Einzelschaden geltend zu machen (BGHZ
- 159, 104, 111 f).
- Dr. Fischer
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- Dr. Ganter
- Prof. Dr. Gehrlein
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- Vorinstanzen:
- LG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2005 - 3 O 511/03 OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2006 - 27 U 22/06 -
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- Dr. Kayser
- Vill
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