|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- IX ZR 156/99
-
- BESCHLUSS
- vom
- 28. Februar 2002
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
- am 28. Februar 2002
- beschlossen:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. März 1999 wird nicht angenommen.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
- Streitwert
-
- für
-
- die
-
- Revisionsinstanz:
-
- 968.066,28 DM
-
- = 494.964,43 € [BU S.33].
-
- Gründe:
-
- Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
- auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
- Aufgrund der im Spätsommer 1992 erkennbaren Tatsachen hatte der
- Beklagte zu 1) die Klägerin nicht vor den geplanten Geschäften mit der GmbH
- zu warnen. Soweit er zu Unrecht erklärt haben mag, die N. GmbH stehe wirtschaftlich gut da, besteht unter den besonderen Umständen des vorliegenden
- Falles keine Vermutung dafür, daß die Klägerin die Verträge im September
-
- - 3 -
-
- 1992 nicht abgeschlossen hätte oder die Bürgschaft vom 15. Februar 1995
- nicht eingegangen wäre, wenn der Beklagte ihr gegenüber geschwiegen hätte.
- Der Einfluß W. N. auf die Vertragsabschlüsse bliebe davon unberührt.
- Damit entfällt zugleich eine Haftung des Beklagten zu 2. Der Beklagte
- zu 3 hätte die Klägerin äußerstenfalls darauf hinweisen können, daß der notariell abgeschlossene Kaufvertrag vom 29. September 1992 einseitig war. Da für
- seinen Abschluß aber auch die damaligen persönlichen Beziehungen der Klägerin zu W. N. mitbestimmend waren, hatte dieser Beklagte keinen Grund, vor
- der N. GmbH zu warnen, deren Verhältnisse ihm - soweit dargetan - nicht näher bekannt waren. Daß die Klägerin im Falle einer solchen Belehrung die
- Bürgschaft am 15. Februar 1995 nicht übernommen hätte, ist nicht zu erkennen.
- Kreft
-
- Kirchhof
-
- Fi-
-
- scher
- Ganter
-
- Kayser
-
|