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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 151/15
  4. vom
  5. 12. Mai 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZR151.15.0
  8. - 2 -
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
  11. am 12. Mai 2016
  12. beschlossen:
  13. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  14. Hamm vom 18. Juni 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  15. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
  16. 24.798,77 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1
  20. Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch
  21. keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
  22. Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
  23. ZPO). Die behaupteten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
  24. 2
  25. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde ausführt, gegen die Zurückweisung des Antrags gemäß § 42 ZPO sei
  26. eine Überprüfung inzidenter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich
  27. - 3 -
  28. und erforderlich. Eine Begründung, warum jener Beschluss an einem Mangel
  29. leiden soll, der die Zulassung der Revision erfordert, wird nicht gegeben.
  30. 3
  31. Die Rüge, das Berufungsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen, weil der
  32. 28. Zivilsenat geschäftsplanmäßig mit vier Richtern besetzt sei, von denen aber
  33. nur drei an der Entscheidung mitgewirkt hätten, gibt ebenfalls keinen Anlass,
  34. die Revision zuzulassen. Rechtsprechung und Literatur halten eine "Überbesetzung" von Spruchkörpern mit einem überschießenden Mitglied für zulässig (vgl.
  35. nur Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 21e GVG Rn. 9 mwN). Nach der
  36. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die Überbesetzung
  37. eines Spruchkörpers kein verfassungsrechtliches Problem des gesetzlichen
  38. Richters, sondern dient nachhaltig der Effektivität des Rechtsschutzes, wenn in
  39. einem überbesetzten Spruchkörper ein im Vorhinein aufgestellter generellabstrakter Mitwirkungsplan besteht, der mit der notwendigen Bestimmtheit die
  40. Heranziehung der einzelnen Richter zu den Verfahren festlegt (BVerfG, NJW
  41. 1995, 2703). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht dargetan, dass der
  42. 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nicht über einen entsprechenden
  43. senatsinternen Geschäftsverteilungsplan verfügt. Zu zulassungsrelevanten Fehlern bei der Umsetzung dieses Plans fehlen ebenfalls jegliche Ausführungen.
  44. - 4 -
  45. 4
  46. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  47. Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  48. Kayser
  49. Gehrlein
  50. Grupp
  51. Pape
  52. Möhring
  53. Vorinstanzen:
  54. LG Bielefeld, Entscheidung vom 15.10.2014 - 3 O 482/13 OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2015 - I-28 U 158/14 -