|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 151/15
- vom
- 12. Mai 2016
- in dem Rechtsstreit
-
- ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZR151.15.0
-
- - 2 -
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
-
- am 12. Mai 2016
- beschlossen:
-
- Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Hamm vom 18. Juni 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
-
- Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
- 24.798,77 € festgesetzt.
-
- Gründe:
-
- 1
-
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1
- Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch
- keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
- ZPO). Die behaupteten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
-
- 2
-
- Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde ausführt, gegen die Zurückweisung des Antrags gemäß § 42 ZPO sei
- eine Überprüfung inzidenter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich
-
- - 3 -
-
- und erforderlich. Eine Begründung, warum jener Beschluss an einem Mangel
- leiden soll, der die Zulassung der Revision erfordert, wird nicht gegeben.
-
- 3
-
- Die Rüge, das Berufungsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen, weil der
- 28. Zivilsenat geschäftsplanmäßig mit vier Richtern besetzt sei, von denen aber
- nur drei an der Entscheidung mitgewirkt hätten, gibt ebenfalls keinen Anlass,
- die Revision zuzulassen. Rechtsprechung und Literatur halten eine "Überbesetzung" von Spruchkörpern mit einem überschießenden Mitglied für zulässig (vgl.
- nur Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 21e GVG Rn. 9 mwN). Nach der
- Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die Überbesetzung
- eines Spruchkörpers kein verfassungsrechtliches Problem des gesetzlichen
- Richters, sondern dient nachhaltig der Effektivität des Rechtsschutzes, wenn in
- einem überbesetzten Spruchkörper ein im Vorhinein aufgestellter generellabstrakter Mitwirkungsplan besteht, der mit der notwendigen Bestimmtheit die
- Heranziehung der einzelnen Richter zu den Verfahren festlegt (BVerfG, NJW
- 1995, 2703). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht dargetan, dass der
- 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nicht über einen entsprechenden
- senatsinternen Geschäftsverteilungsplan verfügt. Zu zulassungsrelevanten Fehlern bei der Umsetzung dieses Plans fehlen ebenfalls jegliche Ausführungen.
-
- - 4 -
-
- 4
-
- Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
-
- Kayser
-
- Gehrlein
-
- Grupp
-
- Pape
-
- Möhring
-
- Vorinstanzen:
- LG Bielefeld, Entscheidung vom 15.10.2014 - 3 O 482/13 OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2015 - I-28 U 158/14 -
-
|