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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IX ZR 130/10
  5. Verkündet am:
  6. 20. Dezember 2012
  7. Preuß
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. ZPO § 23
  19. a) Ruhegeldansprüche gegen einen im Inland ansässigen Drittschuldner stellen inländisches Vermögen dar.
  20. b) Ein hinreichender Inlandsbezug als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des
  21. Gerichtsstands des Vermögens kann sich daraus ergeben, dass über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner, an welche die Zuständigkeit
  22. anknüpft, aus einer Tätigkeit im Inland herrühren.
  23. InsO § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1; ZPO § 850 Abs. 2
  24. Die Massezugehörigkeit von im Inland verdienten Ruhegeldansprüchen eines
  25. Schuldners, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, beurteilt sich nach deutschem Recht (Territorialprinzip).
  26. -2Art. 102 EGInsO aF; §§ 335 ff InsO
  27. Vor Inkrafttreten der Vorschriften über das Internationale Insolvenzrecht bestimmten
  28. sich die insolvenzrechtlichen Wirkungen der Abtretung und ihrer Anfechtbarkeit nach
  29. dem Konkursstatut (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90,
  30. BGHZ 118, 151).
  31. InsO § 133 Abs. 2
  32. Die Abtretung künftiger Ruhegeldansprüche kann die Gläubiger unmittelbar benachteiligen.
  33. InsO § 129 Abs. 1
  34. Geht einer Vollabtretung eine Sicherungsabtretung voraus, liegt die objektive Gläubigerbenachteiligung in dem Entzug des zunächst in der künftigen Insolvenzmasse
  35. verbleibenden Vermögenskerns (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. März 2007
  36. - IX ZR 27/06, ZIP 2007, 1126 Rn. 26).
  37. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10 - OLG München
  38. LG München I
  39. -3-
  40. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  41. vom 20. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
  42. Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
  43. für Recht erkannt:
  44. Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
  45. Die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens über die
  46. Nichtzulassungsbeschwerden trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Nebeninterventionen tragen die Nebenintervenienten jeweils selbst.
  47. Von Rechts wegen
  48. Tatbestand:
  49. 1
  50. Die in Italien wohnhafte Beklagte ist seit 1982 mit einem ehemaligen
  51. Notar (fortan Schuldner) verheiratet, der seinen Sitz in München hatte. Die
  52. Eheleute änderten einen 1986 wechselseitig erklärten Unterhaltsverzicht mit
  53. Vereinbarung vom 17. August 1998 ab. Der Schuldner verpflichtete sich, an die
  54. Beklagte Unterhalt nach seinen finanziellen Möglichkeiten, mindestens in Höhe
  55. von 3.500 DM monatlich, zu zahlen. Drei Tage später, am 20. August 1998,
  56. unterzeichnete er zudem eine Abtretungserklärung zugunsten der Beklagten, in
  57. welcher er bestätigte, bereits am 28. November 1994 seine künftigen Ansprüche auf Ruhegehalt als Notar außer Dienst und auf Ersatzruhegehalt als
  58. ehemaliger Notar gegen die Notarkasse München in Höhe der pfändbaren Teile
  59. -4-
  60. an sie zur Sicherung künftiger Unterhaltsansprüche abgetreten zu haben. Die
  61. Abtretung wurde vorsorglich schriftlich wiederholt. Diese Vereinbarung wurde
  62. am 2. Oktober 1998 notariell beglaubigt.
  63. 2
  64. Am 19. März 1999 erließ das Amtsgericht München einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners wegen
  65. des Verdachts der Untreue und Falschbeurkundung im Amt. Der Schuldner
  66. unterzeichnete am 23. März 1999 eine Erklärung, wonach der Sicherungsfall
  67. wegen aller zugunsten der Beklagten vorgenommenen Sicherungsabtretungen
  68. und Sicherungsübereignungen eingetreten sei; diese Erklärung wurde nochmals schriftlich am 24. Dezember 1999 von beiden Eheleuten "als Vollabtretung" bestätigt.
  69. 3
  70. Auf Antrag vom 29. November 2000 wurde mit Beschluss vom 18. Mai
  71. 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und
  72. der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 29. Mai 2001 wurde der
  73. Schuldner vorläufig seines Amtes als Notar enthoben; die endgültige
  74. Entlassung aus dem Amt erfolgte am 31. Oktober 2002. Der Kläger begehrte
  75. seit der vorläufigen Entlassung am 29. Mai 2001 die Auszahlung der pfändbaren Anteile der Versorgungsansprüche des Schuldners von der Notarkasse
  76. München in die Insolvenzmasse. Aufgrund des hiergegen gerichteten
  77. Widerspruchs der Beklagten hinterlegte die Notarkasse München die
  78. pfändbaren Beträge von 2.496 € monatlich seit dem 25. Juli 2002 beim
  79. Amtsgericht München. Seit dem 1. April 2007 zahlt die Notarkasse München die
  80. monatlich pfändbaren Beträge direkt an die Insolvenzmasse.
  81. 4
  82. Mit der am 29. April 2003 eingereichten Klageschrift hat der Kläger von
  83. der Beklagten die Rückabtretung der Ansprüche auf Ruhegehalt als Notar
  84. -5-
  85. außer Dienst und auf Ersatzruhegehalt als ehemaliger Notar gegen die
  86. Notarkasse München sowie die Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten
  87. Bezüge an ihn verlangt. Die Klage wurde der Beklagten am 5. August 2003 in
  88. Italien zugestellt. Auf eine Streitverkündung hin ist der Schuldner als
  89. Nebenintervenient zu 2 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
  90. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im Gegenzug hat es
  91. den Kläger zur Herausgabe einiger Gegenstände an die Beklagte verpflichtet.
  92. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil insoweit
  93. geändert, als es eine Verpflichtung zur Rückabtretung von Ruhegehaltsansprüchen auch für die nach dem 31. Mai 2004 angefallenen Ansprüche vorsah;
  94. insoweit hat es die Unwirksamkeit der Abtretung festgestellt. Ferner hat es die
  95. Zug-um-Zug-Verurteilung aufgehoben und die Berufung der Beklagten und der
  96. Nebenintervenienten
  97. zurückgewiesen.
  98. Dagegen
  99. richtet
  100. sich
  101. die
  102. vom
  103. Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten und des Nebenintervenienten zu 2.
  104. Entscheidungsgründe:
  105. 5
  106. Die Revision ist nicht begründet.
  107. 6
  108. I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der
  109. deutschen Gerichte bejaht und ausgeführt, zur Beurteilung der Folgen eines in
  110. Deutschland eröffneten Insolvenzverfahrens sei auf das materielle deutsche
  111. Recht zurückzugreifen. Dies gelte insbesondere auch für die Zugehörigkeit von
  112. Vermögensgegenständen zur Insolvenzmasse. Eine Sonderanknüpfung an das
  113. Forderungs-, Pfändungs- oder Vollstreckungsstatut sei ohne Relevanz, weil
  114. sich die Versorgungsansprüche gegen einen deutschen (Dritt-)Schuldner, die
  115. -6-
  116. Notarkasse München, richteten und die Beträge teilweise auch in Deutschland
  117. hinterlegt seien. Nach dem anwendbaren deutschen Recht seien die Versorgungsbezüge des Schuldners pfändbare Gegenstände im Sinne von § 36
  118. InsO.
  119. 7
  120. Die ab 1. Juni 2004 entstandenen Versorgungsbezüge des Schuldners
  121. gehörten nach § 114 Abs. 1 InsO ungeachtet etwaiger Abtretungen zur Insolvenzmasse. Gemäß § 114 Abs. 1 InsO in der (nach Art. 103a EGInsO) bis
  122. 30. November 2001 geltenden Fassung sei jede vor Insolvenzeröffnung
  123. liegende Abtretung dieser Ansprüche nur hinsichtlich derjenigen Bezüge
  124. wirksam, die vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der
  125. Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats, hier also bis
  126. zum 31. Mai 2004, anfallen. Die Versorgungsbezüge eines nicht mehr aktiven
  127. Notars seien dabei als Bezüge im Sinne der Vorschrift, die an die Stelle von
  128. laufenden Bezügen aus einem Dienstverhältnis treten, zu verstehen. Darüber
  129. hinaus ergebe sich die Unwirksamkeit der Abtretung der Versorgungsansprüche an die Beklagte auch aus § 91 Abs. 1 InsO. Allerdings werde die
  130. Vorschrift durch die speziellere Vorschrift des § 114 InsO verdrängt.
  131. 8
  132. Für die Ruhegehaltsansprüche, die auf die Zeit bis einschließlich 31. Mai
  133. 2004 entfallen, sei eine Abtretung nach § 114 Abs. 1 InsO grundsätzlich
  134. wirksam. Die Vollabtretung vom 24. Dezember 1999 sei jedoch anfechtbar,
  135. wobei offen bleiben könne, ob überhaupt Unterhaltsansprüche der Beklagten
  136. bestanden. Wäre dies der Fall, sei die Vollabtretung als entgeltliche Leistung
  137. nach § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO anfechtbar, weil die Beklagte eine nahestehende
  138. Person im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei. Andernfalls handele es sich
  139. um eine unentgeltliche Leistung, die nach § 134 InsO angefochten werden
  140. könne. Der Anfechtungsanspruch sei noch nicht nach § 146 InsO verjährt, weil
  141. -7-
  142. die Klageerhebung den Eintritt der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB,
  143. §§ 253, 167 ZPO gehemmt habe. Die Hemmung sei nicht wegen einer
  144. vorwerfbaren Untätigkeit des Klägers nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB beendet
  145. worden, sondern dauere fort. Die Sicherungsabtretung vom 28. November 1994
  146. sei indes nicht anfechtbar, weshalb die Anfechtbarkeit späterer Sicherungszessionen offen bleiben könne. Wegen des Zeitablaufs käme allenfalls eine
  147. Anfechtung der Sicherungsabtretung von 1994 nach § 133 Abs. 1 InsO in
  148. Betracht. Der Kläger habe aber nicht vorgetragen, aufgrund welcher Tatsachen
  149. die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit
  150. des Schuldners hätte schließen müssen. Dennoch dürfe der Kläger die Forderungen gegen die Notarkasse nach § 166 Abs. 2 InsO einziehen, weil die
  151. Forderungen nur sicherungshalber abgetreten worden seien. Der Kläger könne
  152. mithin die Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Beträge von der
  153. Beklagten verlangen.
  154. 9
  155. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision greifen
  156. nicht durch.
  157. 10
  158. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der
  159. deutschen Gerichte (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188,
  160. 373 Rn. 9; vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 12) bejaht.
  161. 11
  162. a) Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit kann nicht auf die
  163. Regelungen der am 31. Mai 2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG)
  164. Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO, ABl. L 160,
  165. Seite 1) zurückgegriffen werden, weil die Verordnung nach Art. 43 Satz 1,
  166. Art. 47 EuInsVO nur auf Insolvenzverfahren Anwendung findet, die nach dem
  167. -8-
  168. Inkrafttreten am 31. Mai 2002 eröffnet worden sind. Über das Vermögen des
  169. Schuldners wurde bereits am 18. Mai 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet.
  170. 12
  171. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Anwendbarkeit der
  172. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und
  173. die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
  174. Handelssachen (EuGVVO, ABl. L 12, Seite 1) verneint, weil Rechtsstreitigkeiten
  175. um die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften des
  176. Insolvenzschuldners unter die nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b) EuGVVO
  177. ausgenommenen "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren" fallen. Nach
  178. der
  179. gefestigten
  180. Rechtsprechung
  181. des
  182. Europäischen
  183. Gerichtshofs
  184. sind
  185. Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen
  186. und mit ihm in engem Zusammenhang stehen, als Konkurssachen im Sinne von
  187. Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b) EuGVVO anzusehen (Urteil vom 22. Februar 1979
  188. - Rs. C-133/78, Gourdain/Nadler, RIW 1979, 273, 274; vom 2. Juli 2009, Rs. C111/08, Alpenblume AB, NZI 2009, 570 Rn. 25 ff). Hierunter fallen auch
  189. Entscheidungen,
  190. welche
  191. die
  192. Unwirksamkeit
  193. oder
  194. Anfechtbarkeit
  195. einer
  196. Rechtshandlung des Schuldners aufgrund insolvenzrechtlicher Besonderheiten
  197. betreffen (vgl. für die Insolvenzanfechtungsklage EuGH, Urteil vom 12. Februar
  198. 2009 - Rs C-339/07, Deko Marty Belgium, ZIP 2009, 427 Rn. 28).
  199. 13
  200. b) Mangels anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften ist daher
  201. auf die autonomen nationalen Regelungen der Zivilprozessordnung zur
  202. örtlichen Zuständigkeit zurückzugreifen, um die internationale Zuständigkeit der
  203. deutschen Gerichte zu beurteilen (vgl. Zöller/Geimer, 29. Aufl., IZPR Rn. 37;
  204. Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 12 Rn. 17 mwN). Die Vorschrift des § 3 InsO
  205. regelt ausdrücklich nur die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte und nicht
  206. diejenige der Streitgerichte. Mit Recht haben die Vorinstanzen aber die
  207. -9-
  208. internationale Zuständigkeit aus § 23 ZPO abgeleitet. Die in Italien wohnhafte
  209. Beklagte hatte im Inland keinen Wohnsitz. Da sich die streitgegenständlichen
  210. Ruhegehaltsansprüche aber gegen die im Inland ansässige Drittschuldnerin,
  211. die Notarkasse in München, richten, gelten sie nach § 23 Satz 2 Fall 1 ZPO als
  212. inländisches Vermögen. Soweit die Ruhegehälter bis April 2007 beim Amtsgericht in München hinterlegt wurden, stellen sie inländisches Vermögen im Sinne
  213. von § 23 Satz 1 ZPO dar. Dies wird auch der bei der Anwendung des § 23 ZPO
  214. gebotenen einschränkenden Auslegung gerecht, wonach neben der Vermögensbelegenheit als weiteres ungeschriebenes Merkmal ein hinreichender
  215. Inlandsbezug des Sachverhalts erforderlich ist (Zöller/Vollkommer, aaO § 23
  216. Rn. 1 mwN; Hk-ZPO/Bendtsen, 4. Aufl., § 23 Rn. 1). Dieser Inlandsbezug ist im
  217. Streitfall gegeben, weil das Insolvenzverfahren im Inland eröffnet wurde und die
  218. Versorgungsbezüge des Insolvenzschuldners aus seiner im Inland durchgeführten Tätigkeit resultieren.
  219. 14
  220. 2. Der Einziehung der pfändbaren Ruhegehaltsansprüche des Schuldners durch den Insolvenzverwalter steht nicht entgegen, dass die Ruhegehaltsansprüche eines Notars nach italienischem Recht Pfändungsschutz
  221. genießen sollen und der Schuldner spätestens seit dem 1. Februar 2003 seinen
  222. Wohnsitz in Italien begründet hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht auf das
  223. deutsche Recht abgestellt, als es von der Pfändbarkeit und damit der
  224. Massezugehörigkeit (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO, § 850 Abs. 2 ZPO) des
  225. geltend gemachten Anteils an den Ruhegehaltsansprüchen des Schuldners
  226. ausgegangen ist. Ohne gegen mögliche Ermittlungspflichten nach § 293 ZPO
  227. zu verstoßen, konnte das Berufungsgericht somit von der beantragten
  228. Einholung eines Sachverständigengutachtens zum italienischen Vollstreckungsrecht absehen.
  229. - 10 -
  230. 15
  231. a) Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Verordnung
  232. (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971,
  233. Seite 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des
  234. Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187 vom
  235. 10. Juli 2001, Seite 1) kann die nationalen Regelungen der Insolvenzordnung
  236. und der Zivilprozessordnung nicht verdrängen, weil schon ihr Anwendungsbereich im Streitfall nicht eröffnet ist: Die Verordnung nimmt die Versorgungssysteme der Angehörigen freier Berufe, insbesondere auch diejenigen
  237. der Notare, nach Art. 1 Buchst. j in Verbindung mit Anhang II von ihrem
  238. Anwendungsbereich ausdrücklich aus (vgl. Steinmeyer in Hanau/Steinmeyer/
  239. Wank, Handbuch des europäischen Arbeits- und Sozialrechts, § 21 Rn. 33).
  240. 16
  241. Die Neuregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
  242. Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 166,
  243. Seite 1) enthält eine entsprechende Eingrenzung für die Versorgungswerke der
  244. Angehörigen freier Berufe nicht mehr und erfasst damit grundsätzlich seit dem
  245. Beginn ihrer Geltung am 1. Mai 2010 (s. Art. 91 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97
  246. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, ABl. L 284, Seite 31) auch die Versorgungssysteme von Notaren. Das Ziel der Verordnung, die verschiedenen
  247. nationalen Rechtsvorschriften des Sozialrechts miteinander zu koordinieren,
  248. berührt jedoch nicht den vorgetragenen Sachverhalt. Die Kollisionsnormen in
  249. den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben die Funktion,
  250. negative und positive Gesetzeskollisionen im Bereich des Sozialrechts zu
  251. vermeiden (vgl. Kreikebohm/Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 2. Aufl., Rn. 61).
  252. Es geht um die Koordinierung von sozialrechtlichen Leistungsansprüchen
  253. gegenüber den entsprechenden Sozialleistungsträgern der Mitgliedstaaten,
  254. wenn Unionsbürger von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen oder in
  255. einem anderen Mitgliedstaat arbeiten. Die Regelungen sollen einerseits bereits
  256. - 11 -
  257. erworbene Ansprüche oder Vorteile der nationalen sozialen Sicherheitssysteme
  258. wahren und andererseits sachlich nicht zu rechtfertigende Leistungen gleicher
  259. Art für denselben Zeitraum vermeiden (vgl. Erwägungsgründe 12 f der
  260. Verordnung). Ob bestimmte Sozialleistungen nach dem nationalen Recht eines
  261. Mitgliedstaates dem Pfändungsschutz und damit nicht dem Insolvenzbeschlag
  262. unterliegen, ist jedoch keine von der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung
  263. mitgeregelte Frage des Sozialrechts, sondern eine vollstreckungsrechtliche
  264. Frage. Auf eine Regelung des Vollstreckungsschutzes bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zielt die Verordnung nicht ab.
  265. 17
  266. b) Die Frage, ob Vermögensbestandteile vom Insolvenzbeschlag erfasst
  267. sind, beurteilt sich wie im deutschen Recht (§ 36 Abs. 1 InsO) auch nach
  268. ausländischen Rechtsordnungen danach, ob diese pfändbar sind. Die Pfändbarkeit wird nicht als Frage des Insolvenzrechts, sondern als allgemeine
  269. zwangsvollstreckungsrechtliche
  270. Materie
  271. verstanden.
  272. Im
  273. Internationalen
  274. Zwangsvollstreckungsrecht ist die Maßgeblichkeit der lex fori anerkannt (Linke/
  275. Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 528; Schütze, Deutsches
  276. Internationales Zivilprozessrecht unter Einschluss des Europäischen Zivilprozessrechts, 2. Aufl., Rn. 441 mwN), so dass sich der Umfang des Pfändungsschutzes nach dem Recht des Vollstreckungslandes beurteilt. Es gilt das
  277. Territorialitätsprinzip, weil die staatliche Zwangsgewalt auf das Inland
  278. beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08, WM
  279. 2010, 520 Rn. 11 mwN; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl.,
  280. Rn. 3200). Damit bestimmt regelmäßig der Belegenheitsort des jeweiligen
  281. Gegenstandes das anwendbare Recht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992
  282. - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 159; Gottwald/Nagel, Internationales
  283. Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 17 Rn. 4; differenzierend Geimer, aaO Rn. 3285;
  284. Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, 2004, 247 f).
  285. - 12 -
  286. 18
  287. Nach
  288. dem
  289. Berufungsgericht
  290. hier
  291. die
  292. einschlägigen
  293. Pfändbarkeit
  294. Territorialitätsprinzip
  295. und
  296. den
  297. hatte
  298. das
  299. Insolvenzbeschlag
  300. der
  301. Ruhegehaltsansprüche nach dem deutschen Recht zu beurteilen, weil sich die
  302. streitgegenständlichen Forderungen im Inland befinden. Bei der Pfändung von
  303. Forderungen kann die Lokalisierung nicht tatsächlich, sondern nur rechtlich
  304. wertend nach dem nationalen Recht erfolgen (Geimer, aaO Rn. 3211;
  305. Linke/Hau, aaO Rn. 530). Die Vorschrift des § 23 Satz 2 ZPO lässt erkennen,
  306. dass eine zu pfändende Forderung beim Drittschuldner belegen ist (Nagel/
  307. Gottwald, aaO Rn. 58, 62; Linke/Hau, aaO Rn. 530; vgl. auch Geimer, aaO
  308. Rn. 3213; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 829 Rn. 33 "Ausländer"). Aufgrund
  309. des inländischen Sitzes der Schuldnerin der Versorgungsleistungen ist die
  310. streitgegenständliche Forderung in Deutschland lokalisiert, so dass deutsches
  311. Recht die Pfändbarkeit der Versorgungsleistungen an den Insolvenzschuldner
  312. regelt. Gleiches gilt im Hinblick auf die beim Amtsgericht München hinterlegten
  313. Beträge, welche sich als Vermögenswerte im Sinne von § 23 Satz 1 ZPO im
  314. Inland befinden.
  315. 19
  316. 3. Das deutsche Recht regelt zudem, ob die Abtretungen des Schuldners
  317. insolvenzrechtlich wirksam oder anfechtbar sind. Die Anwendung des
  318. deutschen Rechts durch das Berufungsgericht weist insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil der Revisionsklägerin auf.
  319. 20
  320. a) Zur Bestimmung des auf die Wirksamkeit oder Anfechtbarkeit von
  321. Rechtsgeschäften anwendbaren Rechts kann aus den unter 1. a) dargestellten
  322. Gründen nicht auf die EuInsVO zurückgegriffen werden. Ebenso wenig sind die
  323. erst mit Wirkung vom 20. März 2003 eingeführten §§ 335, 339 InsO einschlägig,
  324. weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurde und
  325. - 13 -
  326. damit nach Art. 103a EGInsO analog die bis dahin geltenden gesetzlichen
  327. Vorschriften
  328. anzuwenden
  329. sind
  330. (vgl.
  331. MünchKomm-BGB/Kindler,
  332. 5. Aufl.,
  333. Vorbem. §§ 335 ff InsO Rn. 4; Braun/Tashiro, InsO, 5. Aufl., vor §§ 335 bis 358
  334. Rn. 11).
  335. 21
  336. Das Internationale Insolvenzrecht war bis zum Inkrafttreten der §§ 335 ff
  337. InsO und der EuInsVO lückenhaft in Art. 102 EGInsO aF geregelt. Die
  338. Vorschrift enthielt jedoch keine Kollisionsregelungen für Inlandsverfahren mit
  339. grenzüberschreitenden Bezügen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur
  340. Insolvenzordnung, 3. Aufl., Kapitel 10 Rn. 143). Es bestand indes Einigkeit
  341. darüber, dass das Recht des Konkursstaates (lex fori concursus) insolvenzspezifische Fragen im Sinne der §§ 103 ff InsO beantwortet (vgl. FK-InsO/
  342. Wimmer, 3. Aufl., Anh. I Rn. 320) und die Wirksamkeit von masseverkürzenden
  343. Rechtsgeschäften regelt (vgl. Trunk, Internationales Insolvenzrecht, S. 151).
  344. Die Wirksamkeit der Abtretungen des Schuldners bestimmt sich deshalb nach
  345. § 91 Abs. 1, § 114 Abs. 1 InsO, weil im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet
  346. wurde. Auch die Anfechtbarkeit der Abtretungen richtet sich nach dem
  347. Konkursstatut (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118,
  348. 151, 168; vgl. aber zur Anfechtung durch einen ausländischen Konkursverwalter nach Einführung der Kumulationslösung in Art. 102 Abs. 2 EGInsO
  349. aF, BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 148/95, BGHZ 134, 116,
  350. 121 ff).
  351. 22
  352. b) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
  353. Abtretungen, soweit sie die nach dem 31. Mai 2004 fälligen Ruhegehaltsansprüche des Schuldners betreffen, gemäß § 114 Abs. 1 InsO in der nach
  354. § 103a EGInsO bis zum 30. November 2001 geltenden Fassung unwirksam
  355. sind. Nach dieser Vorschrift ist die Abtretung von Bezügen aus einem
  356. - 14 -
  357. Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nur wirksam,
  358. soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von drei Jahren nach dem
  359. Ende des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden
  360. Kalendermonats bezieht.
  361. 23
  362. Die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO erfasst regelmäßig auch die
  363. Versorgungsbezüge von Notaren außer Dienst oder anderen Selbständigen im
  364. Ruhestand. Grundsätzlich ist es für die Anwendung der Norm unerheblich, ob
  365. es um Bezüge aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit geht. Hiermit
  366. sind auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH, Beschluss
  367. vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, ZInsO 2011, 812 Rn. 8; Moll in
  368. Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 114 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Löwisch/
  369. Caspers, 2. Aufl., § 114 Rn. 14; Uhlenbruck/Berscheid/Ries, InsO, 13. Aufl.,
  370. § 114
  371. Rn. 10;
  372. Graf-Schlicker/Pöhlmann,
  373. InsO,
  374. 3. Aufl.,
  375. § 114
  376. Rn. 9),
  377. Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden
  378. aus dem Dienst oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte
  379. (Nerlich/Römermann/Kießner, InsO, 2008, § 114 Rn. 23) sowie Betriebs- und
  380. Sozialrenten (Moll in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 22) gemeint. Es gibt keinen
  381. Grund, dies für Ruhegehaltsansprüche eines Selbständigen, welcher als
  382. Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes einem eigenständigen Versorgungssystem unterliegt (vgl. Esser/Prossliner, NZI 2002, 647,
  383. 648), anders zu sehen.
  384. 24
  385. Da das Insolvenzverfahren im Streitfall am 18. Mai 2001 eröffnet wurde,
  386. ist die Abtretung nur für die vor dem 1. Juni 2004 fälligen Ruhegehälter des
  387. Schuldners wirksam; für die Zeit danach folgt die Unwirksamkeit der Abtretung
  388. unmittelbar aus § 114 Abs. 1 InsO aF. Dabei verdrängt § 114 Abs. 1 InsO in
  389. seinem Anwendungsbereich die Vorschrift des § 91 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil
  390. - 15 -
  391. vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 9 ff mwN; MünchKomm-InsO/Löwisch/Caspers,
  392. aaO Rn. 2; Nerlich/Römermann/Kießner, aaO Rn. 36; Moll in Kübler/Prütting/
  393. Bork, aaO Rn. 12; Hergenröder in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 114
  394. Rn. 1; HK-InsO/Linck, 6. Aufl., § 114 Rn. 1).
  395. 25
  396. c) Die Abtretung der vor dem 1. Juni 2004 fälligen Ruhegehälter vom
  397. 24. Dezember 1999 ist anfechtbar. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass
  398. der Schuldner der Beklagten zu diesen Zeitpunkten Unterhalt in Höhe der abgetretenen Versorgungsanrechte schuldete und die Verfügung nicht unentgeltlich
  399. im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, kann gemäß § 143 Abs. 1 InsO die
  400. Rückabtretung der abgetretenen Ruhegehaltsansprüche des Schuldners (vgl.
  401. HK-InsO/Kreft, aaO § 143 Rn. 15) sowie die Zustimmung zur Auszahlung der
  402. hinterlegten Ruhegehälter (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 812 Rn. 93)
  403. von der Beklagten verlangt werden, weil die Anfechtungsvoraussetzungen des
  404. § 133 Abs. 2, § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegen.
  405. 26
  406. aa) Durch die Abtretung vom 24. Dezember 1999 hatte der Schuldner mit
  407. einer nahestehenden Person - seiner Ehefrau - einen entgeltlichen Vertrag
  408. während des von § 133 Abs. 2, § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO geschützten Zeitraums
  409. von zwei Jahren vor dem Eingang des Eröffnungsantrags am 29. November
  410. 2000 geschlossen. Wenn sich der Schuldner durch die Abtretung von
  411. Ruhegehaltsansprüchen von seiner Unterhaltsschuld gegenüber der Beklagten
  412. befreit hat, ist auch die Voraussetzung der Entgeltlichkeit erfüllt. Denn als
  413. entgeltlich sind Verträge anzusehen, wenn der Leistung des Schuldners eine
  414. ausgleichende Zuwendung - etwa die Befreiung von einer Verbindlichkeit - der
  415. ihm nahe stehenden Person gegenübersteht und beide rechtlich voneinander
  416. abhängen (HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 26).
  417. - 16 -
  418. 27
  419. bb) Die Abtretung führte auch zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 2 InsO, denn sie beeinträchtigte die
  420. Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger, indem die Aktivmasse verkürzt
  421. wurde (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 37). Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung des Schuldners die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubigergesamtheit unmittelbar verschlechterte, ohne dass
  422. weitere Umstände hätten hinzutreten müssen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009
  423. - IX ZR
  424. 129/06,
  425. ZInsO
  426. 2009,
  427. 1249
  428. Rn. 18;
  429. Ehricke
  430. in
  431. Kübler/
  432. Prütting/Bork, InsO, 2008, § 129 Rn. 91; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/
  433. Ringstmeier, aaO § 129 Rn. 66 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129
  434. Rn. 113).
  435. 28
  436. Die Unmittelbarkeit der Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch in
  437. Frage gestellt, dass die Abtretung der künftigen Ruhegehaltsansprüche erst mit
  438. dem Eintritt der Voraussetzungen für den Ruhegehaltsbezug, also ab dem
  439. Zeitpunkt seiner vorläufigen Amtsenthebung, für den Versorgungsempfänger
  440. spürbar wurde. Rentenanwartschaften, die bei Eintritt des Versicherungsfalles
  441. zum Vollrecht erstarken, stellen bereits einen eigenen Vermögenswert dar (vgl.
  442. BVerfGE 53, 257, 289 ff; Mai, Die Insolvenz des Freiberuflers, S. 78; Esser/
  443. Prossliner, NZI 2002, 647, 650). Die aus der Rentenanwartschaft erwachsenden künftigen Rentenansprüche sind pfändbar, unabhängig davon, ob sie
  444. schon bezogen werden oder nicht (BGH, Beschluss vom 21. November 2002
  445. - IX ZB 85/02, ZInsO 2003, 330, 331; vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/03,
  446. NJW 2003, 3774, 3775). Mit ihren pfändbaren Anteilen gehören die künftigen
  447. Renten- oder Ruhegehaltsansprüche zur Insolvenzmasse (vgl. §§ 35, 36 Abs. 1
  448. InsO) und ihre Abtretung an Dritte beeinträchtigt grundsätzlich ohne weiteres
  449. die Interessen der übrigen Gläubiger, die auf diesen Wert nicht mehr zugreifen
  450. können.
  451. - 17 -
  452. 29
  453. Das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung kann auch nicht verneint
  454. werden, weil die Versorgungsansprüche des Schuldners nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zuvor durch die Sicherungsabtretung aus
  455. dem Jahre 1994 aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden wären.
  456. Die Sicherungsabtretung gewährte der Beklagten nach der Eröffnung des
  457. Insolvenzverfahrens gemäß § 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1 InsO nur ein Recht zur
  458. abgesonderten Befriedigung nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO, ohne
  459. dass der Insolvenzmasse die wirtschaftliche Inhaberschaft der Forderungen
  460. entzogen worden wäre. Dieses der Insolvenzmasse verbleibende Recht
  461. verkörpert durchweg einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert
  462. (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 239; vom
  463. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372; vom 29. März 2007
  464. - IX ZR 27/06, ZIP 2007, 1126 Rn. 26). Erst durch die spätere Vollabtretung ist
  465. dieser Vermögenswert aus dem Vermögen des Schuldners endgültig
  466. ausgeschieden und damit der Masse entzogen worden (vgl. BGH, Urteil vom
  467. 9. Oktober 2003, aaO; vom 29. März 2007, aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof,
  468. aaO § 129 Rn. 154).
  469. 30
  470. cc) Sowohl der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als
  471. auch
  472. die
  473. Kenntnis
  474. des
  475. Anfechtungsgegners
  476. werden
  477. im
  478. Falle
  479. der
  480. Gläubigerbenachteiligung durch den Vertrag widerleglich vermutet (vgl. HKInsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 27). Die Beklagte hat diese gesetzliche Vermutung
  481. als Anfechtungsgegnerin nicht nach § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO hinreichend
  482. widerlegt. Sie trifft die volle Darlegungs- und Beweislast sowohl für die
  483. Behauptung, der Schuldner habe nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt,
  484. als auch für die von ihr behauptete fehlende Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR
  485. - 18 -
  486. 58/09, ZInsO 2010, 1489 Rn. 11). Dabei ist die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nur zu widerlegen, wenn auch feststeht, dass der
  487. Anfechtungsgegner weder die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
  488. noch Umstände kannte, die zwingend auf diese hindeuteten (vgl. Bork in
  489. Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 132 Rn. 553; MünchKomm-InsO/Kirchhof,
  490. aaO § 133 Rn. 47).
  491. 31
  492. Die vermuteten subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 2
  493. InsO, welche als innere Vorgänge nur schwer dem Beweise zugänglich sind,
  494. können regelmäßig nur mittelbar durch objektive Tatsachen widerlegt werden
  495. (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010, aaO Rn. 16; vom 8. Dezember 2011 - IX ZR
  496. 156/09, ZIP 2012, 137 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 23). Dabei
  497. ist das Gericht allerdings nur dann zur Beweiserhebung verpflichtet, wenn
  498. konkrete Tatsachen dargetan werden, welche im Falle eines erbrachten
  499. Beweises Einfluss auf die Entscheidung haben, also erheblich sind (vgl. HkZPO/Saenger, aaO § 284 Rn. 50). Im Falle eines Indizienbeweises hat das
  500. Gericht zur Bejahung der Schlüssigkeit zu prüfen, ob die Gesamtheit aller
  501. vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - das Gericht von der
  502. Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde (BGH, Urteil vom 17. Februar
  503. 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 261; vom 25. November 1992 - XII ZR
  504. 179/91, NJW-RR 1993, 443, 444; Hk-ZPO/Saenger, aaO § 284 Rn. 26). Der
  505. Beweisantrag darf abgelehnt werden, wenn er sich auf ein Indiz bezieht,
  506. welches für sich allein und im Zusammenhang mit weiteren Indizien sowie dem
  507. sonstigen Sachverhalt für den Richter nach seiner Lebenserfahrung nicht den
  508. ausreichend sicheren Schluss auf die beweisbedürftige Haupttatsache zulässt
  509. (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970, aaO; vom 1. Juli 2010, aaO).
  510. - 19 -
  511. 32
  512. Angesichts dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht mit Recht von
  513. einer Beweiserhebung zum subjektiven Tatbestand des § 133 Abs. 2 InsO
  514. abgesehen. Die Beklagte hat zwar unter Benennung von Zeugen vorgetragen,
  515. der Schuldner sei Teilhaber einer Notarsozietät in München mit höchsten
  516. Umsätzen und Gewinnen gewesen und habe bis zum 30. April 2001 stets auf
  517. die
  518. Bereitschaft
  519. eines
  520. großen
  521. Kreditinstituts
  522. setzen
  523. können,
  524. ihm
  525. in
  526. ausreichenden Umfange Kredit zu gewähren; der Ehemann habe also bei
  527. Abschluss der Abtretungsvereinbarung nicht mit dem Vorsatz gehandelt,
  528. andere Gläubiger zu benachteiligen, sondern habe nur familienrechtliche
  529. Ansprüche sichern wollen. Diese Argumentation widerlegt jedoch nicht, dass
  530. der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger - sei es auch nur als
  531. unvermeidliche Nebenfolge seiner Rechtshandlung - zur Verwirklichung seines
  532. eigenen Ziels erkannt und hingenommen hat, was für die Annahme des
  533. Benachteiligungsvorsatzes ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November
  534. 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/
  535. Ringstmeier, aaO § 133 Rn. 9; HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 9 jeweils mwN).
  536. Es genügt, dass der Schuldner es für möglich hält, dass er neben dem
  537. Anfechtungsgegner
  538. nicht
  539. alle
  540. Gläubiger
  541. innerhalb
  542. angemessener
  543. Zeit
  544. befriedigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZInsO 2007,
  545. 819 Rn. 8).
  546. 33
  547. Ebenso fehlt konkreter Vortrag der Beklagten zu ihrer Unkenntnis des
  548. Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes. Mit ihrer Behauptung, von der Vermögenssituation und den Einkommensverhältnissen des in Deutschland tätigen
  549. Schuldners keine Vorstellung gehabt zu haben, zumal sie ihn von Mitte
  550. November 1998 bis Mai 2001 aufgrund ihres Lebensmittelpunktes in Italien nur
  551. am Wochenende gesehen habe, genügt sie den Anforderungen an ihre
  552. Darlegungslast nicht. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte selbst
  553. - 20 -
  554. vorgetragen hat, der Schuldner habe bei ihr bis Mitte August 1998 beträchtliche
  555. Unterhaltsrückstände in fünf Jahren angesammelt. Zur Abgeltung eines
  556. Teilbetrages von 350.000 DM habe er ihr am 16. September 1998 sein
  557. Ferienhaus in Frankreich übertragen; es sei noch ein Unterhaltsrückstand von
  558. 350.000 DM verblieben. Ferner seien der Beklagten erhebliche Prozess- und
  559. Vollstreckungskosten in Rechtsstreitigkeiten entstanden, welche auf Veranlassung des Schuldners von ihr geführt worden seien. Diese teilweise bereits ab
  560. dem 16. Dezember 1997 titulierten Kosten habe der Schuldner nur teilweise
  561. erstatten können; im Übrigen seien sie zu ihren Lasten gegangen. Im Hinblick
  562. auf diese von der Beklagten vorgetragene Höhe und Dauer der Zahlungsrückstände des Schuldners kannte sie sogar Tatsachen, die in ihrer
  563. Gesamtheit die Schlussfolgerung nahelegten, dem Schuldner drohe die
  564. Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01,
  565. ZIP 2004, 669, 671). Andere Gründe für die unterlassene Tilgung der
  566. Rückstände oder Anzeichen dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation des
  567. Schuldners bis Ende 1999 aus Sicht der Beklagten wieder verbessert hatte,
  568. sind nicht vorgetragen worden.
  569. 34
  570. d) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Ablauf der
  571. zweijährigen Verjährungsfrist nicht verneinen dürfen, welche auf die Anfechtungsansprüche nach § 146 Abs. 1 InsO in der bis zum 14. Dezember 2004
  572. geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 12 iVm Art. 229 § 6 EGBGB) Anwendung
  573. findet, greift nicht durch. Vielmehr ist das Berufungsgericht zu Recht von einer
  574. Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1
  575. BGB (iVm Art. 229 § 12 Abs. 1, Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB) ausgegangen.
  576. 35
  577. Die Erhebung der Klage setzt zwar nach § 253 Abs. 1 ZPO die
  578. Zustellung der Klageschrift voraus. Diese ist im Streitfall erst am 5. August 2003
  579. - 21 -
  580. und damit nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist in dem am 18. Mai
  581. 2001 eröffneten Insolvenzverfahren erfolgt. Die Zustellung erfolgte jedoch
  582. "demnächst" und wirkte deshalb gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der
  583. Klageeinreichung am 29. April 2004 zurück. Dieser Begriff ist ohne eine
  584. absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen.
  585. Die zustellende Partei muss alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung
  586. getan haben. Dabei sollen Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb,
  587. welche von den Parteien nicht beeinflusst werden können, nicht zu Lasten der
  588. zustellenden Partei gehen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW
  589. 2003, 2830, 2831; vom 11. Februar 2011 - V ZR 136/10, WuM 2011, 540
  590. Rn. 6). Vorliegend beruhte die Verzögerung auf den Besonderheiten der in
  591. Italien zu bewirkenden Auslandszustellung, die in der alleinigen Verantwortung
  592. des Gerichts lag, so dass die Verzögerung nicht auf ein vorwerfbares Verhalten
  593. des Klägers zurückzuführen war und die Zustellung somit auch noch
  594. "demnächst" im Sinne von § 167 Abs. 1 ZPO erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom
  595. 11. Juli 2003, aaO; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 167 Rn. 12).
  596. 36
  597. Dem Kläger kann entgegen der Annahme der Revision nicht zum
  598. Vorwurf gemacht werden, die Zustellung der Klage nicht unmittelbar selbst nach
  599. dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG)
  600. Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher
  601. und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (EGZustellVO) veranlasst zu haben. Insoweit ist nicht entscheidend, dass Italien
  602. keine Einwände gegen diese Möglichkeit der Parteizustellung gerichtlicher
  603. Schriftstücke gemäß Absatz 2 der Vorschrift erhoben hatte. Vielmehr kommt es
  604. darauf an, dass Deutschland sein Widerspruchsrecht genutzt und am
  605. Grundsatz der Amtszustellung festgehalten hat (vgl. § 166 Abs. 2 ZPO in der
  606. bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung; hierzu Rauscher/Heiderhoff,
  607. - 22 -
  608. Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 15 EG-ZustellVO Rn. 3, 6). Aus
  609. diesem Widerspruch folgt, dass die Parteizustellung auch von Deutschland aus
  610. in andere Mitgliedstaaten, welche diese Form der Zustellung zuließen,
  611. regelmäßig ausgeschlossen war, weil sich die Ordnungsmäßigkeit einer
  612. Zustellungsart
  613. nach
  614. dem
  615. Recht
  616. des
  617. Gerichtsstaates
  618. beurteilt
  619. (Rauscher/Heiderhoff, aaO Rn. 5; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches
  620. Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 15 VO (EG) Nr. 1348/2000 Rn. 6).
  621. 37
  622. Die Hemmung der Verjährung endete schließlich nicht durch einen
  623. Verfahrensstillstand infolge Nichtbetreibens der Parteien im Sinne von § 204
  624. Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern dauerte gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB fort. Ein
  625. Verfahrensstillstand tritt nur ein, wenn die Parteien die zur Förderung des
  626. Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vornehmen und das Verfahren
  627. dadurch in Stillstand gerät, nicht aber wenn die Leitung des Verfahrens Sache
  628. des Gerichts ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, ZIP 2000,
  629. 294, 296; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 204 Rn. 47 mwN). Damit war
  630. der Kläger nicht dazu verpflichtet, auf einen zügigeren Termin zur mündlichen
  631. Verhandlung beim Berufungsgericht hinzuwirken, als er die am 5. November
  632. 2008 verfügte Ladung für den 14. Januar 2010 erhielt. Die Hemmung der
  633. Verjährung endet nicht dadurch, dass ein Gericht zwischen Terminbestimmung
  634. und Termin einen Zeitraum legt, der die Verjährungsfrist übersteigt, auch wenn
  635. die Parteien in diesem Zeitraum untätig bleiben (MünchKomm-BGB/Grothe,
  636. 6. Aufl., § 204 Rn. 77). Ebenso wenig hatte der Kläger die erneute Verlegung
  637. des Termins auf den 6. Mai 2010 zu verantworten, weil das Gericht erst kurz
  638. vor dem anberaumten Termin feststellte, die Fristsetzung für die Berufungserwiderung versäumt zu haben.
  639. - 23 -
  640. 38
  641. 4. Soweit sich die Revision gegen die Aufhebung der im Urteil des
  642. Landgerichts ausgesprochenen Zug-um-Zug-Verurteilung auf Herausgabe
  643. diverser Gegenstände wendet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Die in den
  644. Nummern 34 bis 50 des Pfändungsprotokolls des Zentralfinanzamtes München
  645. vom 13. November 2000 bezeichneten Bilder sind nach eigenem Vortrag der
  646. Beklagten zwischenzeitlich weitestgehend herausgegeben worden und die
  647. Beklagte hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 19. Februar 2010 insoweit für
  648. erledigt erklärt.
  649. 39
  650. Im Übrigen fehlt die für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1
  651. BGB erforderliche Konnexität der wechselseitigen Ansprüche. Der Anspruch
  652. des Klägers und der Herausgabeanspruch der Nebenintervenientin zu 1,
  653. welchen die Beklagte mit einer Einziehungsermächtigung der Eigentümerin
  654. geltend macht, beruhen nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis. Dafür
  655. genügt es zwar, wenn ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zu Grunde liegt. Es muss aber ein innerer natürlicher und
  656. wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, aufgrund dessen es gegen Treu und
  657. Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen
  658. geltend gemacht und verwirklicht werden könnte (BGH, Urteil vom 22. Februar
  659. 1967 - IV ZR 331/65, BGHZ 47, 157, 167). Im Falle von insolvenzrechtlichen
  660. Rückgewähransprüchen sind insbesondere auch die Interessen des Anfechtungsgegners gegen die der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger abzuwägen, so
  661. dass die Einrede einen besonders engen Zusammenhang erfordert (BGH, Urteil
  662. vom 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, NJW 2000, 3777, 3781). Die insolvenzrechtlichen Ansprüche infolge der abgetretenen Versorgungsansprüche und der
  663. Herausgabeanspruch wegen der beim Finanzamt verwahrten Gegenstände der
  664. Nebenintervenientin zu 1 stehen jedoch in keinem Zusammenhang, welcher
  665. - 24 -
  666. eine isolierte Durchsetzung des einen Anspruchs ohne Rücksicht auf den
  667. Gegenanspruch unbillig erscheinen ließe.
  668. Kayser
  669. Vill
  670. Fischer
  671. Lohmann
  672. Pape
  673. Vorinstanzen:
  674. LG München I, Entscheidung vom 24.01.2008 - 34 O 8143/03 OLG München, Entscheidung vom 01.07.2010 - 6 U 2047/08 -