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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 130/10
  4. vom
  5. 11. Oktober 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die
  9. Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
  10. am 11. Oktober 2012
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
  13. Der Nebenintervenient zu 2 ist des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde verlustig.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, welche sich gegen die
  17. Abweisung ihrer Widerklage richtet, soweit diese das Berufungsgericht als unzulässig angesehen hat (Bezüge ab 1. Juni 2004), ist statthaft (§ 544 Abs. 1
  18. Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat
  19. in der Beschwerdebegründung jedoch keinen durchgreifenden Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3
  20. ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
  21. Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  22. eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
  23. - 3 -
  24. 2
  25. Insbesondere ist eine Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht
  26. nicht ersichtlich. Weder hätte das Berufungsgericht die widerklagend erhobene
  27. Feststellungsklage der Beklagten in eine Zwischenfeststellungswiderklage im
  28. Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO umdeuten müssen, noch hätte ein entsprechender
  29. Hinweis des Gerichts weitergeführt. Allein die Frage nach der Wirksamkeit der
  30. Abtretungsvereinbarungen konnte zum Gegenstand einer solchen Zwischenfeststellungswiderklage gemacht werden, nicht hingegen bloße Vorfragen eines
  31. solchen Rechtsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1956 - III ZR
  32. 226/55, BGHZ 22, 43, 48; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332).
  33. Als bloße Vorfragen müssen die Fragen des auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts und der Unpfändbarkeit der Ansprüche nach italienischem Recht
  34. verstanden werden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 283; Zöller/Greger,
  35. ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 5; Geimer, EWiR 1998, 47, 48; aA OLG Frankfurt,
  36. OLGR Frankfurt 2000, 196), deren gesonderte Feststellung die Beklagte nach
  37. ihren Ausführungen mit der Zwischenfeststellungsklage angestrebt hätte.
  38. 3
  39. 2. Die zunächst auch für den Nebenintervenienten zu 2 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zwischenzeitlich zurückgenommen, so dass ent-
  40. - 4 -
  41. sprechend § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss der Verlust des eingelegten
  42. Rechtsmittels auszusprechen war (vgl. Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 544 Rn. 30).
  43. Vill
  44. Raebel
  45. Fischer
  46. Lohmann
  47. Pape
  48. Vorinstanzen:
  49. LG München I, Entscheidung vom 24.01.2008 - 34 O 8143/03 OLG München, Entscheidung vom 01.07.2010 - 6 U 2047/08 -