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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 130/10
- vom
- 11. Oktober 2012
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die
- Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
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- am 11. Oktober 2012
- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
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- Der Nebenintervenient zu 2 ist des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde verlustig.
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- Gründe:
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- 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, welche sich gegen die
- Abweisung ihrer Widerklage richtet, soweit diese das Berufungsgericht als unzulässig angesehen hat (Bezüge ab 1. Juni 2004), ist statthaft (§ 544 Abs. 1
- Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat
- in der Beschwerdebegründung jedoch keinen durchgreifenden Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3
- ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
- Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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- Insbesondere ist eine Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht
- nicht ersichtlich. Weder hätte das Berufungsgericht die widerklagend erhobene
- Feststellungsklage der Beklagten in eine Zwischenfeststellungswiderklage im
- Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO umdeuten müssen, noch hätte ein entsprechender
- Hinweis des Gerichts weitergeführt. Allein die Frage nach der Wirksamkeit der
- Abtretungsvereinbarungen konnte zum Gegenstand einer solchen Zwischenfeststellungswiderklage gemacht werden, nicht hingegen bloße Vorfragen eines
- solchen Rechtsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1956 - III ZR
- 226/55, BGHZ 22, 43, 48; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332).
- Als bloße Vorfragen müssen die Fragen des auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts und der Unpfändbarkeit der Ansprüche nach italienischem Recht
- verstanden werden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 283; Zöller/Greger,
- ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 5; Geimer, EWiR 1998, 47, 48; aA OLG Frankfurt,
- OLGR Frankfurt 2000, 196), deren gesonderte Feststellung die Beklagte nach
- ihren Ausführungen mit der Zwischenfeststellungsklage angestrebt hätte.
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- 3
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- 2. Die zunächst auch für den Nebenintervenienten zu 2 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zwischenzeitlich zurückgenommen, so dass ent-
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- sprechend § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss der Verlust des eingelegten
- Rechtsmittels auszusprechen war (vgl. Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 544 Rn. 30).
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- Vill
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- Raebel
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- Fischer
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- Lohmann
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- Pape
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 24.01.2008 - 34 O 8143/03 OLG München, Entscheidung vom 01.07.2010 - 6 U 2047/08 -
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