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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 127/06
- vom
- 6. November 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
- Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
- am 6. November 2008
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten des
- Klägers zurückgewiesen.
- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- wird
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- auf
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- 1.200.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1,
- Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die
- Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
- Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Rückzahlung des Honorars
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- Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind
- nicht entscheidungserheblich. Weder der I.
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- A.
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- GmbH
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- (im Folgenden: IAG) noch der G.
- A.
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- A.
- (im Folgenden: GAA) noch dem Kläger
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- steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung des
- an sie geleisteten Honorars zu. Ihnen ist kein Schaden entstanden. Für das von
- ihnen gezahlte Honorar haben sie Beratungsleistungen der Beklagten erhalten,
- die in die Schadensberechnung einzustellen sind (vgl. BGH, Urt. v.
- 8. November 2007 - IX ZR 5/06, WM 2008, 371, 372 Rn. 17). Zusätzliche Vergütungsansprüche hat eine etwaige unterlassene Aufklärung über Mandatsbeziehungen nicht ausgelöst. Eine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 8. November 2007 (aaO) besteht nicht.
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- 2. Schadensersatzansprüche
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- Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind,
- soweit sie für sich genommen eine Zulassungsrelevanz haben, nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche im
- Ergebnis mit Recht abgewiesen hat.
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- a) Der IAG stehen gegen die Beklagten wegen Bildung und Tilgung der
- Ausgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der Treuhandanstalt vom Altlastenrisiko sowie wegen des Fortbestehens der Exklusiventsorgungsverträge keine Schadensersatzansprüche zu. Zwischen ihr und den Beklagten bestand insoweit kein Beratungsvertrag.
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- b) Schadensersatzansprüche der GAA wegen Bildung und Tilgung der
- Ausgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der Treuhandanstalt vom Altlastenrisiko waren in der Berufungsinstanz nicht - mehr - streitgegenständlich. Das
- Landgericht hat sämtliche vom Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht
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- geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgewiesen. Der Kläger hat sich
- mit seiner Berufung nur gegen die Abweisung der Ansprüche der IAG gewandt
- (vgl. BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW
- 1991, 1683, 1684 f; v. 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, WM 1998, 1408, 1409 f;
- v. 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044, 1046 Rn. 22). Gleiches
- gilt für etwaige Schadensersatzansprüche der GAA wegen des Fortbestehens
- der Exklusivmaklerverträge; insoweit ist überdies weder vorgetragen noch erkennbar, dass deren Wegfall den Kaufpreis verringert hätte.
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- c) Der IAG stehen gegen die Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche wegen des Abschlusses des Betriebsführungsvertrages mit der D.
- M.
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- G.
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- (im Folgenden: DMG) zu. Soweit der Kläger den
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- Schaden daraus herleitet, dass der Vertrag von Anfang an mit seinem später
- geänderten Inhalt hätte abgeschlossen werden müssen, fehlt Vortrag, nach
- dem die DMG dazu bereit gewesen wäre. Überdies hat der Kläger die haftungsausfüllende Kausalität nicht dargelegt; auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kann er sich nicht berufen: Die IAG hätte auch darauf verzichten können, die DMG oder eine andere Gesellschaft mit der Betriebsführung zu beauftragen.
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- 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
- Kayser
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- Gehrlein
- Pape
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- Fischer
- Grupp
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- Vorinstanzen:
- LG Kiel, Entscheidung vom 29.04.2005 - 6 O 239/95 OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.06.2006 - 11 U 49/05 -
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