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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- IX ZR 118/10
- Verkündet am:
- 7. April 2011
- Preuß
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
- Nachschlagewerk:
-
- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- nein
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- SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2; InsO § 129 Abs. 1
- Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
- ist als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle anfechtbar (Bestätigung von
- BGHZ 183, 86; ständige Rechtsprechung).
- BGH, Urteil vom 7. April 2011 - IX ZR 118/10 - LG Düsseldorf
- AG Düsseldorf
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
- vom 7. April 2011 durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die
- Richterin Möhring
- für Recht erkannt:
- Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2009 und der 22. Zivilkammer
- des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2010 aufgehoben.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 782,88 € nebst Zinsen
- in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- 16. Mai 2008 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
- 1
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- Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 7. Februar
- 2008 und einen Fremdantrag vom 18. März 2008 am 16. Mai 2008 eröffneten
- Insolvenzverfahren über das Vermögen des M.
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- K.
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- . Die Vollstreckungs-
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- behörde der Beklagten vereinnahmte beim Insolvenzschuldner wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus einer früheren unternehmerischen
- Tätigkeit am 19. November 2007 eine Barzahlung von 756,31 € und am
- 15. Dezember 2007 eine Barzahlung von 948,05 €. Auf die vom Kläger erklärte
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- Anfechtung zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 782,88 € lehnte sie die Rückzahlung ab. Das
- Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters
- im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86)
- zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
- der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
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- Entscheidungsgründe:
- 2
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- Die Revision ist begründet.
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- 3
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- 1. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als
- Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGH,
- Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 13). § 28e
- Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im
- Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Senat hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR
- 237/09, ZIP 2010, 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden.
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- 2. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die
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- Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung
- reif. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind unstreitig gegeben.
- Zinsen sind ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen (BGH, Urteil vom
- 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38).
- Vill
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- Raebel
- Grupp
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- Pape
- Möhring
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- Vorinstanzen:
- AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2009 - 23 C 6279/09 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.06.2010 - 22 S 286/09 -
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