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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 107/10
- vom
- 12. Januar 2012
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
- Richter Dr. Pape
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- am 12. Januar 2012
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18. Mai
- 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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- Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
- wird auf 24.029,15 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie
- keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend
- gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- 2
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- Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten
- ihrer sekundären Darlegungspflicht im Schriftsatz vom 10. September 2007
- ausreichend genügt haben. Sie haben danach zur Zweckmäßigkeit einer Abmahnung ausreichend belehrt. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des
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- Senats liegt nicht vor. Die in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Äußerungen waren nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör und
- verstößt nicht gegen das Willkürverbot.
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- 3
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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- Kayser
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- Raebel
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- Lohmann
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- Vill
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- Pape
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2008 - 20 O 138/07 KG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2010 - 5 U 45/08 -
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