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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 6/09
- vom
- 3. Februar 2011
- in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
- am 3. Februar 2011
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
- des Landgerichts Magdeburg vom 19. November 2008 wird auf
- Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2
- Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden (BGH, Beschluss vom
- 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 7 ff), dass die Versagung der
- Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO keine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger erfordert. Die von dem
- Schuldner insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ist mithin nicht
- mehr gegeben.
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- 2. Die weitere von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte
- Rechtsfrage zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines Verschuldens
- durch den Insolvenzgläubiger im Rahmen eines Antrags auf Versagung der
- Restschuldbefreiung ist nicht entscheidungserheblich. Die Gläubigerin hat ihren
- Versagungsantrag durch die Bezugnahme auf den Bericht der Insolvenzverwalterin glaubhaft gemacht, wonach der Schuldner vorsätzlich die Auszahlung eines Bausparguthabens an sich veranlasst habe (BGH, Beschluss vom 17. Juli
- 2008 - IX ZB 183/07, WM 2008, 1693 Rn. 7).
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- 3. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, es bestehe Unklarheit,
- welcher Gläubiger den Versagungsantrag gestellt habe, ist mit Rücksicht auf
- den vorliegend besonders gelagerten Einzelfall ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nicht veranlasst. In der Versagungsentscheidung des Instanzgerichts ist die antragstellende Gläubigerin zutreffend bezeichnet. Soweit
- in der Beschwerdeentscheidung eine andere Gläubigerin aufgeführt wird, die
- keinen Versagungsantrag gestellt hat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor.
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- 4. Ohne Erfolg beanstandet der Schuldner einen Verstoß gegen Art. 103
- Abs. 1 GG. Den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Abtretung der Bausparverträge hat das Beschwerdegericht im tatbestandlichen Teil seiner Be-
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- gründung wiedergegeben. Ihm kann daher nicht unterstellt werden, er habe
- diesen Vortrag nicht berücksichtigt.
- Kayser
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- Gehrlein
- Fischer
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- Vill
- Grupp
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- Vorinstanzen:
- AG Magdeburg, Entscheidung vom 09.10.2007 - 351 IN 501/02 S LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 3 T 764/08 (639) -
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