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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 3/17
  4. vom
  5. 19. Oktober 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:191017BIXZB3.17.0
  8. -2-
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und
  11. die Richterin Möhring
  12. am 19. Oktober 2017
  13. beschlossen:
  14. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats
  15. des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Januar 2017 wird auf
  16. Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  17. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
  18. 32.034,88 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Die Klägerin macht im Wege einer Widerspruchsklage nach § 878 ZPO
  23. gegen die Beklagte vorrangige Befriedigung aus einem Versteigerungserlös
  24. geltend. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Oktober 2016, das
  25. der Klägerin am 2. November 2016 zugestellt worden ist, abgewiesen. Am
  26. 16. Dezember 2017 hat die Klägerin Berufung gegen dieses Urteil eingelegt
  27. und zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Begründet hat sie die Berufung innerhalb
  28. der bis zum 2. Februar 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht.
  29. -3-
  30. 2
  31. Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen
  32. wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
  33. II.
  34. 3
  35. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1
  36. Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dies gilt ungeachtet
  37. dessen, ob auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 574
  38. Abs. 2 ZPO erfüllt sind, weil die angefochtene Entscheidung sich jedenfalls im
  39. Ergebnis als richtig darstellt.
  40. 4
  41. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht mit Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsfrist
  42. zurückgewiesen und daran anknüpfend die Berufung verworfen hat. Die
  43. Berufung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des
  44. § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.
  45. 5
  46. Die Frist zur Begründung der Berufung ist weder durch den die Berufung
  47. als unzulässig verwerfenden Beschluss noch durch das auf Wiedereinsetzung
  48. in die Berufungsfrist gerichtete Verfahren unterbrochen worden (st. Rspr., BGH,
  49. Beschluss vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97, VersR 1998, 913 mwN). Die
  50. Notwendigkeit einer Berufungsbegründung ist nicht deshalb entfallen, weil das
  51. Berufungsgericht die Berufung bereits vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom
  52. 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2005, 1783; vom 17. März 2009
  53. - VIII ZB 74/08, nv Rn. 3). Die Frist zur Berufungsbegründung endete vielmehr
  54. -4-
  55. spätestens mit Ablauf des 2. Februar 2017 als des Tages, bis zu dem das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag der Klägerin verlängert
  56. hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weder eine Berufungsbegründungsschrift
  57. noch ein weiterer Fristverlängerungsantrag bei dem Berufungsgericht eingereicht worden. Soweit sich die Klägerin in dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5. September 2017 darauf beruft, im Hinblick auf ihre Mittellosigkeit zunächst auf eine Begründung der Berufung verzichtet zu haben, um
  58. die dadurch entstehenden Kosten zu vermeiden, ist dies unerheblich. Einen
  59. Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht gestellt.
  60. Kayser
  61. Lohmann
  62. Grupp
  63. Pape
  64. Möhring
  65. Vorinstanzen:
  66. LG Dresden, Entscheidung vom 28.10.2016 - 5 O 3206/14 (2) OLG Dresden, Entscheidung vom 06.01.2017 - 6 U 1775/16 -