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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 97/11
- vom
- 12. Januar 2012
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
- Richter Dr. Pape
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- am 12. Januar 2012
- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
- des Landgerichts Hannover vom 10. Februar 2011 wird auf Kosten
- des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
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- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
- 829,44 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 64
- Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574
- Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
- Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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- Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in
- der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 13. November
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- 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8 mwN; vom 25. Juni 2009 - IX ZB
- 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 3). Diese Gefahr besteht hier nicht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats haben die Vorinstanzen den im
- konkreten Fall erforderlichen Aufwand nach allgemeinen Kriterien bewertet.
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- Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob gegenüber einem Normalverfahren unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter auch dann einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV rechtfertigen, wenn
- dies dazu führt, dass die dem Insolvenzverwalter tatsächlich entstandenen Kosten durch die Vergütung nicht mehr gedeckt werden, ist geklärt.
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- Maßgebend für die Frage, ob ein Abschlag vorzunehmen ist, ist der Umstand, ob der Verwalter schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren
- allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist (BGH, Beschluss vom
- 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41f). Das gilt auch dann,
- wenn dies im Einzelfall zu einer nicht auskömmlichen Vergütung führt. Dies ist
- dem System der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung immanent. Andernfalls müssten umgekehrt bei höheren Berechnungsgrundlagen Obergrenzen im Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten eingeführt werden.
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- Eine Vergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewandten Stunden
- des Verwalters und seiner Mitarbeiter hat jedoch nicht stattzufinden (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 278/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 11 mwN).
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- Dass sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergeben kann, ist vom Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz
- der Querfinanzierung hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004
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- - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 289; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP
- 2008, 976 Rn. 12; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 3).
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- Kayser
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- Raebel
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- Lohmann
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- Vill
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- Pape
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- Vorinstanzen:
- AG Hannover, Entscheidung vom 22.12.2010 - 904 IN 326/08-6- LG Hannover, Entscheidung vom 10.02.2011 - 6 T 6/11 -
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