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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 92/11
- vom
- 6. April 2011
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
- Möhring
- am 6. April 2011
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
- des Landgerichts Ingolstadt vom 14. Januar 2011 wird auf Kosten
- des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
- Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.
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- Gründe:
- 1
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- Die gemäß §§ 6, 7, § 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde
- ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht
- durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
- worden ist. Entgegen der Meinung des Schuldners folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 3
- ZPO, dass der Anwaltszwang grundsätzlich für jede Verfahrenshandlung gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht gilt, mithin auch für die Einlegung eines
- Rechtsmittels. Gegen die Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1993, 3192; Beschluss vom 9. November 2009 - 1 BvR
- 2298/09, n.v.).
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- - 3 -
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- 2
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- 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
- die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat
- (§§ 4 InsO, 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde, die von einem beigeordneten postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt würde, wäre unzulässig.
- Sie würde außerhalb der gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen
- einmonatigen Notfrist eingelegt werden. Wiedereinsetzung in diese Frist (§ 233
- ZPO) könnte dem Schuldner nicht gewährt werden, weil er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Fristablauf gestellt hat (vgl. BGH,
- Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 19;
- vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, n.v., st. Rspr.).
- Kayser
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- Raebel
- Grupp
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- Gehrlein
- Möhring
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- Vorinstanzen:
- AG Ingolstadt, Entscheidung vom 22.07.2009 - 24 IN 237/00 LG Ingolstadt, Entscheidung vom 14.01.2011 - 12 T 2152/10 -
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