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- BUNDESGERICHTSHOF
- IX ZΒ 91/01
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- BESCHLUSS
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- 27. September 2001
- in der Zwangsvollstreckungssache
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
- am 27. September 2001
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Mai
- 2001 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
- Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde
- nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Für Entscheidungen eines obersten Landesgerichts gilt das erst recht. Ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt im übrigen nicht vor.
- Kreft
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- Stodolkowitz
- Raebel
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- Fischer
- Kayser
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