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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 77/05
- vom
- 7. Februar 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
- den Richter Dr. Detlev Fischer
- am 7. Februar 2008
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2005 wird auf
- Kosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen.
- Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522
- Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
- Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
- Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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- 2
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- Die geltend gemacht Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung
- hinsichtlich der Frage eines Vertrauensschutzes bei telefonischen Auskünften
- der Geschäftsstelle bezüglich der Verbescheidung von Fristverlängerungsanträgen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 1996 - VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682; v.
- 20. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155 f.; v. 15. Oktober 2003
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- - 3 -
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- - VIII ZB 39/03, BGH-Report 2004, 270, 271) ist für die Beurteilung der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht entscheidungserheblich. Eine
- wirksame Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist liegt nicht vor. Die geltend gemachte Mitteilung der Geschäftsstelle ersetzt die Fristverlängerung
- nicht, sie vermag nur das Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung
- auszuschließen. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt. Eine von Amts
- wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet mangels aktenkundiger Tatsachen aus (vgl. BGHZ 63, 389, 392; Beschl. v.
- 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518; Beschl. v. 31. Januar 2007
- - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793, 794). Der Eingang eines Verlängerungsantrags und die Mitteilung der Geschäftsstelle über die Fristverlängerung ist
- weder glaubhaft gemacht noch aus den Akten ersichtlich.
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- - 4 -
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- 3
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
- abgesehen.
- Dr. Gero Fischer
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- Prof. Dr. Gehrlein
- Lohmann
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- Vill
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2004 - 12 O 375/03 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.02.2005 - I-23 U 207/04 -
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