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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 60/09
- vom
- 4. Februar 2010
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
- Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
- am 4. Februar 2010
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
- des Landgerichts Augsburg vom 7. Januar 2009 wird auf Kosten
- des Schuldners als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
- auf 5.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die gemäß §§ 4, 6, 7, 298 Abs. 3, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 238
- Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist
- unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder
- die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574
- Abs. 2 ZPO).
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- 2
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- Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe nicht hinreichend Sorge dafür getragen, dass ihn fristauslösende Schreiben zuverlässig
- erreichen, ist unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung nicht zu
- beanstanden. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung (BGH,
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- - 3 -
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- Beschl. v. 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88, NJW 1988, 2672, 2673) bezieht sich auf
- Anforderungen, die bei einer zeitweiligen Veränderung des Aufenthaltsortes
- maßgeblich sein können. Vorliegend wurde der für den Schuldner beachtliche
- Sorgfaltsmaßstab durch die Obliegenheit geprägt, jeden Wechsel des Wohnorts
- unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitzuteilen (§ 295
- Abs. 1 Nr. 3 InsO). Dem ist der Schuldner hinsichtlich der Wohnsitzanmeldung
- L.
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- , O
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- straße
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- ersichtlich nicht nachgekommen. Im Übrigen hat er nicht
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- hinreichend dafür gesorgt, dass Schreiben, die ihn unter dieser gemeldeten Anschrift erreichten, fristwahrend zugeleitet wurden.
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- 3
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
- Satz 3 ZPO abgesehen.
- Kayser
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- Gehrlein
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- Pape
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- Fischer
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- Grupp
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- Vorinstanzen:
- AG Augsburg, Entscheidung vom 03.09.2008 - 2 IN 61/04 LG Augsburg, Entscheidung vom 07.01.2009 - 7 T 4430/08 -
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