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- vom
- 21. März 2002
- in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,
- Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
- am 21. März 2002
- beschlossen:
- Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den
- Beschluß des Landgerichts Münster vom 21. Januar 2002 wird
- auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das
- Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht
- zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO
- n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer
- Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002
- - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
- Wert des Beschwerdegegenstands: 163.613,40 €.
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- Stodolkowitz
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- Kirchhof
- Ganter
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- Fischer
- Raebel
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