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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 51/13
- vom
- 1. August 2013
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
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- am 1. August 2013
- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
- des Landgerichts Braunschweig vom 23. April 2013 wird auf
- Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
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- Die "sofortige Beschwerde" des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde
- auszulegen,
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- weil
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- hierdurch
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- nach
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- allgemeinem
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- Sprachgebrauch
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- eine
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- Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird
- (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Sie
- bezieht sich zwar ausdrücklich auf einen Beschluss vom 28. Mai 2013, mit
- welchem eine Gegenvorstellung des Schuldners zurückgewiesen wurde. Die
- Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt jedoch, dass sie als Angriff gegen die
- Beschwerdeentscheidung vom 23. April 2013 zu verstehen ist.
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- Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht
- statthaft ist. Zum 27. Oktober 2011 wurde § 7 InsO, welcher die Möglichkeit der
- Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben
- (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011, 2082). Die Rechtsbe-
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- schwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das
- Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im
- Streitfall nicht geschehen. Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde
- gibt es - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH,
- Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg
- einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom
- 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch
- nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
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- Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
- beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist
- (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Fischer
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- Vill
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- Grupp
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- Vorinstanzen:
- AG Braunschweig, Entscheidung vom 15.02.2013 - 272 IN 533/09 a LG Braunschweig, Entscheidung vom 23.04.2013 - 6 T 194/13 -
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