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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 43/18
- vom
- 19. Juli 2018
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- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2018:190718BIXZB43.18.0
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den
- Richter Grupp und die Richterin Möhring
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- am 19. Juli 2018
- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats
- des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. April 2018 wird
- auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2
- ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen die Ablehnung der Beiordnung eines
- Notanwalts ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in seinem Beschluss zugelassen hat (§ 78b Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1
- Nr. 2 ZPO). Eine Zulassung ist nicht erfolgt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen bei der Revision (§ 544 ZPO) -
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- - 3 -
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- nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM
- 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl.
- BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und
- verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Grupp
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- Vorinstanzen:
- LG Erfurt, Entscheidung vom 25.09.2017 - 3 O 1490/15 OLG Jena, Entscheidung vom 06.04.2018 - 4 W 455/17 -
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- Lohmann
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- Möhring
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