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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 39/99
- vom
- 13. Januar 2000
- in dem Entschädigungsrechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
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- am 13. Januar 2000
- beschlossen:
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- Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
- der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1998 wird
- zurückgewiesen.
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- Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
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- Gründe:
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- Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor
- (§ 219 Abs. 2 BEG).
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- Das Berufungsgericht hat den Vergleich in tatrichterlicher Würdigung
- dahin ausgelegt, daß mit ihm der gesamte Schaden des Klägers an Körper
- oder Gesundheit für Vergangenheit und Zukunft mit Einschluß der Leidensverschlimmerung habe abgefunden werden sollen. Nach der höchstrichterlichen
- Rechtsprechung kommt in einem solchen Fall eine Abänderung nach §§ 35,
- 206 BEG nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 8. Februar 1979 - IX ZR 23/76, RzW
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- 1979, 142, 143). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Rechtsprechung zugrunde gelegt. Zu weiterführenden grundsätzlichen Erwägungen
- durch den Bundesgerichtshof gibt der Streitfall keine Veranlassung. Auch zur
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung
- des Bundesgerichtshofs nicht geboten. Die Rüge, das Berufungsgericht habe
- bei der Auslegung des Vergleichs gegen Denkgesetze verstoßen, ist für sich
- genommen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erheblich.
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- Paulusch
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- Kreft
- Kirchhof
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- Stodolkowitz
- Fischer
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