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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 32/10
- vom
- 29. März 2012
- in dem Verfahren
- auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
- Möhring
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- am 29. März 2012
- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats
- des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Januar
- 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
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- Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
- auf 8.297.971,50 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 AVAG, § 574
- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthaft, jedoch nach § 574
- Abs. 2 ZPO unzulässig.
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- 1. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2
- ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
- 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006
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- - 3 -
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- - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08,
- ZInsO 2009, 495 Rn. 4). Die Darlegung eines Zulässigkeitsgrundes im Sinne
- von § 574 Abs. 2 ZPO war nicht entbehrlich, obwohl das Beschwerdegericht in
- seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde vorsorglich zugelassen hat. Die
- gesetzliche Regelung für Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln verweist in § 27 Abs. 4 AVAG sowohl auf die Beschwerdevorschriften nach §§ 567 ff ZPO als auch auf die
- Rechtsbeschwerdevorschriften nach §§ 574 ff ZPO. Damit steht fest, dass die
- Vorschrift nicht nur die sofortige Beschwerde, sondern auch die Rechtsbeschwerde zulässt. Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften
- Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht, welches vielmehr unabhängig von der Zulassungsentscheidung des
- Beschwerdegerichts die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen
- hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784,
- 785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, FamRZ 2004, 1023, 1024).
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- 2. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht dargetan. Die
- von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen stellen sich im
- Streitfall nicht. Ebenso wenig sind hinreichende Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ersichtlich, welche eine Entscheidung
- des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte.
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- Darauf, ob Wideranträge im Rahmen eines Verfahrens nach § 27 Abs. 1
- AVAG zulässig sind, kommt es nach der angegriffenen Entscheidung nicht an.
- Das Beschwerdegericht hat die hilfsweise gestellten Anträge der Antragsgegnerin, die fehlende Rückwirkung im Falle einer Aufhebung der Exequaturentscheidung und die Wirksamkeit bereits durchgeführter Pfändungen festzustellen,
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- nicht als Wideranträge oder Gegenanträge im engeren Sinne gewertet. Diese
- Beurteilung trifft zu und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
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- Das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1
- AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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- Kayser
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- Raebel
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- Grupp
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- Gehrlein
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 327 O 185/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.01.2010 - 6 W 68/08 -
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