|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 10/17
- vom
- 17. Mai 2017
- in dem Rechtsstreit
-
- ECLI:DE:BGH:2017:170517BIXZB10.17.0
-
- -2-
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und
- die Richterin Möhring
-
- am 17. Mai 2017
- beschlossen:
-
- Die Verfahren IX ZB 10/17 und IX ZB 11/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, das Verfahren IX ZB 10/17 führt.
-
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2016 wird
- auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
-
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2017 wird auf
- Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
-
- Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die zuvor genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu bewilligen, wird abgelehnt.
-
- -3-
-
- Gründe:
-
- 1
-
- Die Rechtsmittel des Klägers sind als Rechtsbeschwerden auszulegen,
- weil diese das an sich statthafte Rechtsmittel gegen die angefochtenen Entscheidungen ist. Sie ist vorliegend jedoch nicht eröffnet, weil das Gesetz weder
- für das Verfahren über die Ablehnung von Richtern noch über die Bewilligung
- von Prozesskostenhilfe eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vorsieht (§ 574
- Abs. 1 Satz Nr. 1 ZPO) und das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht die
- Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom
- 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB
- 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl.
- BVerfGE 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass der Rechtsbeschwerde
- auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil sie nicht beim Bundesgerichtshof
- als dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
- und der Kläger auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
- Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
-
- 2
-
- Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die
- Beiordnung eines Notanwaltes (§ 78 b Abs. 1 ZPO) liegen ebenfalls nicht vor.
-
- -4-
-
- 3
-
- Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
-
- Kayser
-
- Lohmann
-
- Grupp
-
- Pape
-
- Möhring
-
- Vorinstanzen:
- LG Duisburg, Entscheidung vom 26.02.2016 - 3 O 59/13 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2017 - I-24 W 72/14 -
-
|