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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 465/02
- vom
- 18. Dezember 2002
- in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
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- am 18. Dezember 2002
- beschlossen:
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- Der Antrag der Schuldner, ihnen für die Durchführung der
- Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der
- 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. September
- 2002 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 78b ZPO
- nicht vorliegen.
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- Nach dieser Vorschrift kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur
- in Betracht, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer
- Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre dahingehenden Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2).
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- Das ist hier nicht geschehen. Die Schuldner haben lediglich belegt, daß
- Rechtsanwältin Sch.
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- das ihr erteilte Mandat alsbald niedergelegt hat, an-
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- geblich wegen Arbeitsüberlastung. Dagegen ist aus der Begründung des Ge-
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- suchs nicht zu ersehen, daß sich die Schuldner anschließend an mehrere andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt und gegebenenfalls aus welchen Gründen diese es abgelehnt haben, die Vertretung im
- Rechtsbeschwerdeverfahren zu übernehmen. Die pauschale Erklärung, den
- Schuldnern sei es nicht gelungen, Ersatz zu finden, zeigt nicht auf, daß sie die
- gesetzlich vorgesehenen Bemühungen unternommen haben.
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- Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
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- Kreft
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- Kirchhof
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- Ganter
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- Fischer
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- Kayser
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