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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 298/05
- vom
- 13. April 2006
- in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
- am 13. April 2006
- beschlossen:
- Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
- 2. November 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als
- unzulässig verworfen.
- Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
- Gründe:
- I.
- Die statthafte (Art. 44 EuGVVO, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1
- ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht
- durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
- wurde (§§ 15 Abs. 2, Abs. 3 AVAG, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
- Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin schon deshalb nicht gewährt
- werden, weil ihr Gesuch nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der
- angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
- Fischer
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- Ganter
- Kayser
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- Vorinstanzen:
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- Raebel
- Lohmann
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- - 3 -
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- LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.09.2005 - 8 O 2411/05 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.11.2005 - 9 W 48/05 -
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