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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 254/08
- vom
- 23. April 2009
- in dem Entschädigungsrechtsstreit
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- -2-
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
- am 23. April 2009
- beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
- der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
- Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
- der Klägerin auferlegt.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Die Klägerin begehrt wegen einer Verschlimmerung ihres anerkannten
- Verfolgungsleidens eine Erhöhung der Entschädigungsrente, die das beklagte
- Land mit Bescheid vom 27. Februar 2007 ablehnte. Die hiergegen fristgerecht
- eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewiesen. Die zulässige Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen
- Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt die Klägerin Beschwerde, mit
- welcher sie die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt.
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- - 3 -
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- II.
- 2
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- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Berufung
- im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
- ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Dieser
- Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 6. Juli
- 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f).
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- Ganter
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- Raebel
- Fischer
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- Vill
- Pape
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- Vorinstanzen:
- LG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 10 O 40/07 OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2008 - 2 U 4/08 (E) -
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