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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 237/06
  4. vom
  5. 15. November 2007
  6. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. InsO § 59 Abs. 2, § 291 Abs. 2
  14. a) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für
  15. die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004
  16. - IX ZB 92/03).
  17. b) Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder bestellt wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das vereinfachte
  18. Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders. Gegen diesen Beschluss steht dem
  19. entlassenen Treuhänder die sofortige Beschwerde zu.
  20. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06 - LG Göttingen
  21. AG Göttingen
  22. -2-
  23. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  24. Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
  25. am 15. November 2007
  26. beschlossen:
  27. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
  28. des Landgerichts Göttingen vom 1. Dezember 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
  29. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
  30. auf 1.000 € festgesetzt.
  31. Gründe:
  32. 1
  33. Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
  34. ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
  35. einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde geltend
  36. gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor.
  37. 2
  38. 1. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis den Umfang der Rechtskraftwirkung nicht verkannt.
  39. - 3 -
  40. 3
  41. In seinem Beschluss vom 4. September 2006 hatte das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom
  42. 11. Juli 2006 als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Bestellung des neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensperiode nicht vorgesehen sei. Insbesondere folge die Zulässigkeit der sofortigen
  43. Beschwerde nicht aus § 59 Abs. 2 InsO, weil das Amtsgericht den früheren
  44. Treuhänder weder ausdrücklich noch konkludent aus dem Amt des Treuhänders entlassen habe. Einer solchen Entlassung habe es nicht bedurft, weil mit
  45. der Ankündigung der Restschuldbefreiung das Amt des Treuhänders für das
  46. vereinfachte Insolvenzverfahren geendet habe.
  47. 4
  48. Mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom
  49. 4. September 2006 ist der amtsgerichtliche Beschluss vom 11. Juli 2006 insgesamt in Rechtskraft erwachsen.
  50. 5
  51. Da für die Dauer der Wohlverhaltensperiode vom Amtsgericht gemäß
  52. § 291 Abs. 2 InsO nur ein Treuhänder bestellt werden kann, nicht zwei Treuhänder, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben, war in der Bestellung eines neuen Treuhänders die schlüssige Entlassung
  53. des zuvor bestellten Treuhänders enthalten, sofern dessen Bestellung fortbestand. Deshalb ist ihm auch die Entscheidung vom 11. Juli 2006 zugestellt worden. Gegen diese Entscheidung hätte dem entlassenen Treuhänder gemäß
  54. § 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde zugestanden. Gegen die getroffene
  55. Entscheidung des Beschwerdegerichts wäre die Rechtsbeschwerde statthaft
  56. und zulässig gewesen. Von diesem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht.
  57. - 4 -
  58. 6
  59. Mit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11. Juli 2006
  60. steht damit fest, dass der neue Treuhänder rechtswirksam bestellt wurde und
  61. der Beschwerdeführer, sofern sein Amt nicht ohnehin beendet war, wirksam
  62. entlassen ist. Dies war dem Rechtsbeschwerdeführer auch bewusst, denn er
  63. hatte in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2006 selbst angeführt, er sei mit
  64. dem Beschluss vom 11. Juli 2006 abberufen.
  65. 7
  66. Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht darauf berufen, er sei nach
  67. wie vor im Amt. Er hat seine Bestellungsurkunde zurückzugeben und den Vorgang mit dem neuen Treuhänder abzuwickeln. Da er diesen Pflichten innerhalb
  68. der gesetzten Fristen und trotz Androhung von Zwangsgeld nicht nachgekommen ist, wurde das Zwangsgeld zu Recht festgesetzt.
  69. 8
  70. 2. Die Frage, ob der Treuhänder, wenn nichts Gegenteiliges erklärt wird,
  71. zunächst nur für das vereinfachte Verfahren und nicht auch für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt wird, wie dies Amts- und Landgericht angenommen
  72. haben, ist nicht entscheidungserheblich. Mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 11. Juli 2006 steht fest, dass der Beschwerdeführer
  73. nicht für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt ist. Dass die Frage anders
  74. als vom Amtsgericht und vom Landgericht beantwortet zu entscheiden ist, ist im
  75. Übrigen
  76. geklärt
  77. (vgl.
  78. BGH,
  79. Beschl.
  80. v.
  81. 17. Juni
  82. 2004
  83. - 5 -
  84. - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544). Der Rechtsbeschwerdeführer hat jedoch die gegenteiligen Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen lassen.
  85. Fischer
  86. Ganter
  87. Gehrlein
  88. Kayser
  89. Vill
  90. Vorinstanzen:
  91. AG Göttingen, Entscheidung vom 07.11.2006 - 74 IK 328/05 LG Göttingen, Entscheidung vom 01.12.2006 - 10 T 121/06 -