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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 237/06
- vom
- 15. November 2007
- in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- InsO § 59 Abs. 2, § 291 Abs. 2
- a) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für
- die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004
- - IX ZB 92/03).
- b) Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder bestellt wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das vereinfachte
- Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders. Gegen diesen Beschluss steht dem
- entlassenen Treuhänder die sofortige Beschwerde zu.
- BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06 - LG Göttingen
- AG Göttingen
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- -2-
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
- am 15. November 2007
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
- des Landgerichts Göttingen vom 1. Dezember 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
- auf 1.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
- einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde geltend
- gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor.
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- 2
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- 1. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis den Umfang der Rechtskraftwirkung nicht verkannt.
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- - 3 -
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- 3
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- In seinem Beschluss vom 4. September 2006 hatte das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom
- 11. Juli 2006 als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Bestellung des neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensperiode nicht vorgesehen sei. Insbesondere folge die Zulässigkeit der sofortigen
- Beschwerde nicht aus § 59 Abs. 2 InsO, weil das Amtsgericht den früheren
- Treuhänder weder ausdrücklich noch konkludent aus dem Amt des Treuhänders entlassen habe. Einer solchen Entlassung habe es nicht bedurft, weil mit
- der Ankündigung der Restschuldbefreiung das Amt des Treuhänders für das
- vereinfachte Insolvenzverfahren geendet habe.
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- 4
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- Mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom
- 4. September 2006 ist der amtsgerichtliche Beschluss vom 11. Juli 2006 insgesamt in Rechtskraft erwachsen.
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- Da für die Dauer der Wohlverhaltensperiode vom Amtsgericht gemäß
- § 291 Abs. 2 InsO nur ein Treuhänder bestellt werden kann, nicht zwei Treuhänder, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben, war in der Bestellung eines neuen Treuhänders die schlüssige Entlassung
- des zuvor bestellten Treuhänders enthalten, sofern dessen Bestellung fortbestand. Deshalb ist ihm auch die Entscheidung vom 11. Juli 2006 zugestellt worden. Gegen diese Entscheidung hätte dem entlassenen Treuhänder gemäß
- § 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde zugestanden. Gegen die getroffene
- Entscheidung des Beschwerdegerichts wäre die Rechtsbeschwerde statthaft
- und zulässig gewesen. Von diesem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht.
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- - 4 -
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- 6
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- Mit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11. Juli 2006
- steht damit fest, dass der neue Treuhänder rechtswirksam bestellt wurde und
- der Beschwerdeführer, sofern sein Amt nicht ohnehin beendet war, wirksam
- entlassen ist. Dies war dem Rechtsbeschwerdeführer auch bewusst, denn er
- hatte in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2006 selbst angeführt, er sei mit
- dem Beschluss vom 11. Juli 2006 abberufen.
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- 7
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- Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht darauf berufen, er sei nach
- wie vor im Amt. Er hat seine Bestellungsurkunde zurückzugeben und den Vorgang mit dem neuen Treuhänder abzuwickeln. Da er diesen Pflichten innerhalb
- der gesetzten Fristen und trotz Androhung von Zwangsgeld nicht nachgekommen ist, wurde das Zwangsgeld zu Recht festgesetzt.
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- 8
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- 2. Die Frage, ob der Treuhänder, wenn nichts Gegenteiliges erklärt wird,
- zunächst nur für das vereinfachte Verfahren und nicht auch für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt wird, wie dies Amts- und Landgericht angenommen
- haben, ist nicht entscheidungserheblich. Mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 11. Juli 2006 steht fest, dass der Beschwerdeführer
- nicht für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt ist. Dass die Frage anders
- als vom Amtsgericht und vom Landgericht beantwortet zu entscheiden ist, ist im
- Übrigen
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- geklärt
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- (vgl.
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- BGH,
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- Beschl.
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- v.
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- 17. Juni
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- 2004
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- - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544). Der Rechtsbeschwerdeführer hat jedoch die gegenteiligen Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen lassen.
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- Fischer
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- Ganter
- Gehrlein
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- Kayser
- Vill
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- Vorinstanzen:
- AG Göttingen, Entscheidung vom 07.11.2006 - 74 IK 328/05 LG Göttingen, Entscheidung vom 01.12.2006 - 10 T 121/06 -
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