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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 209/06
- vom
- 1. Februar 2007
- in dem Insolvenzverfahren
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- -2-
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
- am 1. Februar 2007
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
- 1. Zivilkammer
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- des
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- Landgerichts
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- Frankenthal
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- (Pfalz)
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- vom
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- 9. Oktober 2006 aufgehoben.
- Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
- des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
- Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu
- erheben.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die sofortige
- Beschwerde des Schuldners "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen". Das Insolvenzgericht hatte dem Schuldner
- die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
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- II.
- 2
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- Damit ist der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen versehen. Dies
- nötigt zu seiner Aufhebung gemäß § 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO.
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- 3
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- Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das
- Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4,
- § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen
- Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine
- solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen
- Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht - unabhängig von der hier vorliegenden Rüge - von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH,
- Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 96/01, NJW 2002, 2648, 2649; v. 18. Mai 2006
- - IX ZB 205/05 Rn. 5; v. 28. September 2006 - IX ZB 256/05 Rn. 3).
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-
- Im vorliegenden Fall lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts
- nicht einmal den Verfahrensgegenstand erkennen. Das Landgericht hat keine
- Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht getroffen. In welchem Umfang das Beschwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile Bezug nehmen darf (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), braucht hier
- nicht entschieden zu werden. Denn der Beschluss des Insolvenzgerichts vom
- 2. Juni 2006 enthält ebenfalls keine in sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung. Auch aus den Gründen dieses Beschlusses lässt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend entnehmen. Unter diesen Umständen
- kommt es nicht darauf an, dass der Schuldner seine Erstbeschwerde nicht näher begründet hat (Hk-Kayser, ZPO § 572 Rn. 16).
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- - 4 -
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- III.
- 5
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- Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 21
- GKG angeordnet, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren
- nicht zu erheben sind.
- Fischer
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- Raebel
- Cierniak
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- Vill
- Lohmann
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- Vorinstanzen:
- AG Neustadt a.d. Weinstraße, Entscheidung vom 02.06.2006 - 1 IN 40/03 LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.10.2006 - 1 T 321/06 -
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