|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 200/10
- vom
- 20. Januar 2011
- in dem Insolvenzverfahren
-
- -2-
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
- Möhring
- am 20. Januar 2011
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer
- des Landgerichts Hannover vom 23. August 2010 wird auf Kosten
- des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
- Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.709,69 €
- festgesetzt.
-
- Gründe:
- 1
-
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässigkeitsgrund
- auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte.
-
- 2
-
- Eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat sich ausführlich mit den Ausführungen des weiteren Beteiligten zur Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Schuldnerin
- befasst. Dabei ist es unter Berücksichtigung der Vergabe eines Auftrags zur
- externen Prüfung, ob Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen gegeben
- sein könnten, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu einem Zuschlag von
-
- - 3 -
-
- 50 v.H. anstelle der geforderten 100 v.H. gekommen. Dies stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beruht auf einer tatrichterlichen Abwägung, die das
- Rechtsbeschwerdegericht nicht zu überprüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom
- 16. September 2009 - IX ZB 154/09, ZInsO 2010, 1949 Rn. 6 m.w.N.).
- 3
-
- Der Vorwurf, in der Entscheidung des Beschwerdegerichts werde der
- unrichtige Obersatz aufgestellt, die Beauftragung eines - gesondert vergüteten Spezialisten mit der Prüfung von Haftungsfragen gegen einen Gesellschafter
- schließe stets einen über den Normalfall hinausgehenden Aufwand des Insolvenzverwalters aus, geht fehl. Das Beschwerdegericht hat in dem Teil der
- Gründe, in dem es sich mit dem vom Beschwerdeführer begehrten Zuschlag
- wegen der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Schuldnerin befasst hat,
- sich nicht von einem entsprechenden Obersatz leiten lassen.
-
- - 4 -
-
- 4
-
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
- abgesehen.
- Kayser
-
- Raebel
- Grupp
-
- Pape
- Möhring
-
- Vorinstanzen:
- AG Hannover, Entscheidung vom 15.01.2010 - 909 IN 575/99 -1LG Hannover, Entscheidung vom 23.08.2010 - 11 T 20/10 -
-
|