|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 194/07
- vom
- 22. August 2008
- in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
- -2-
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
- Dr. Pape
- am 22. August 2008
- beschlossen:
- Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2008
- wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
-
- Gründe:
- 1
-
- 1. Die Eingaben des Antragstellers vom 5. und 8. August 2008 sind als
- Gehörsrügen (§ 321a ZPO) auszulegen, weil er eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2008 erreichen will; das wäre aber nur mit einer Anhörungsrüge möglich.
-
- 2
-
- 2. Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine
- neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW
- 2008, 2126, 2127), sondern sich darauf beschränken, erneut die Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Klage darzulegen.
-
- - 3 -
-
- 3
-
- 3. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche
- Richtung zielende Eingaben beantwortet werden.
- Ganter
-
- Raebel
- Gehrlein
-
- Kayser
- Pape
-
- Vorinstanzen:
- LG Kiel, Entscheidung vom 13.08.2007 - 12 O 433/06 OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.09.2007 - 11 W 44/07 -
-
|