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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 190/09
- vom
- 20. Januar 2011
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
- am 20. Januar 2011
- beschlossen:
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- Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom
- 3. August 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover vom 25. Juni 2009 aufgehoben.
- Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
- der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
- 19.309,96 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des J.
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- L.
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- (fortan:
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- Schuldner) bestellt worden. Am 22. November 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte
- auch zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 18. Februar 2009 hat der weitere Be-
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- teiligte den Schlussbericht vorgelegt und zugleich die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 19.309,96 € für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 hat die Rechtspflegerin den
- Antrag zurückgewiesen, weil der Vergütungsanspruch verjährt sei. Die sofortige
- Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will dieser die Festsetzung der beantragten Vergütung, hilfsweise
- die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.
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- Die zulässigen Rechtsmittel sind begründet. Sie führen zur Aufhebung
- der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an
- das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht
- verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der
- Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem
- Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken
- des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September
- 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 27, 28, 30 ff).
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- Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da
- dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Vergütungsantrag selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der Senat es für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurück-
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- zuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ
- 160, 176, 185 f).
- Kayser
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- Raebel
- Grupp
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- Pape
- Möhring
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- Vorinstanzen:
- AG Hannover, Entscheidung vom 25.06.2009 - 908 IN 1051/04-1- LG Hannover, Entscheidung vom 03.08.2009 - 11 T 35/09 -
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