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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 176/07
- vom
- 17. April 2008
- in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
- am 17. April 2008
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluss
- der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. August
- 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts Bielefeld vom 4. Januar 2007 aufgehoben.
- Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
- der Beschwerdeverfahren - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
- Der
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- Wert
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- des
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- Rechtsbeschwerdeverfahrens
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- wird
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- auf
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- 200.000 Euro festgesetzt (§ 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG).
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- Gründe:
- I.
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- Am 20. Juni 2005 beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gut-
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- achter) zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn zugleich mit der
- Erstattung eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners.
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- Der
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- Gutachter
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- ermittelte
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- Verbindlichkeiten
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- des
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- Schuldners
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- von
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- 200.000 Euro. An Vermögensgegenständen fand er ein Konto mit einem Guthaben von 302,05 Euro sowie ein dem Schuldner gehörendes bebautes Grundstück, das sich in der Zwangsversteigerung befinde; hieraus sei ein Überschuss
- von mehr 250.000 Euro zu erwarten.
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- Am 4. Januar 2007 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren
- über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die sofortige Beschwerde des
- Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses erreichen.
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- II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1
- Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
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- 1. Das Beschwerdegericht hat den Eröffnungsantrag für begründet
- gehalten. Der Gläubiger habe titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt
- 33.882,66 Euro glaubhaft gemacht. Der Schuldner sei zahlungsunfähig, weil er
- nicht in der Lage sei, diese Forderungen zu begleichen. Das ihm gehörende
- Grundstück ändere daran nichts, weil der Schuldner wegen des eingetragenen
- Zwangsversteigerungsvermerks darüber nicht verfügen könne.
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- 2. Diese Ausführungen sind in einem wesentlichen Punkt unvollständig.
- Sie lassen außer Acht, dass für den Gläubiger eine Zwangshypothek auf dem
- Grundstück des Schuldners eingetragen ist.
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- a) Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert, ist dessen Insolvenzantrag unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof
- nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden (BGH, Beschl. v.
- 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227). In einem solchen Fall fehlt
- dem Gläubiger das Rechtsschutzinteresse. Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung verlangen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner
- auch persönlich haftet. Zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse sind sie jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung
- verzichten oder bei ihr ausgefallen sind (§ 52 InsO). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ihre Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (§
- 190 Abs. 1 InsO).
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- b) Für den Gläubiger ist aufgrund der vollstreckbaren Urkunde vom
- 21. November 2003, auf der die Forderung von 30.000 Euro beruht, am 1. September 2004 eine Sicherungshypothek über einen Betrag von 30.028,50 Euro
- eingetragen worden. Aus diesem Recht betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung. Das Recht ist voll werthaltig, weil der Gutachter aus der Verwertung
- des Grundstücks einen Überschuss von 250.000 Euro erwartet.
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- III.
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- Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist
- aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO); die Sache wird - da auch das Insolvenzgericht
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- sich nicht mit der Frage der ausreichenden dinglichen Sicherung des Gläubigers befasst hat - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen (§ 577 Abs. 4,
- § 572 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). Bei der erneuten Entscheidung
- wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass der Gläubiger den Eröffnungsantrag auf eine weitere titulierte Forderung in Höhe von 3.882,66 Euro
- stützt, die im Falle der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellen würde.
- Ganter
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- Gehrlein
- Fischer
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- Lohmann
- Pape
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- Vorinstanzen:
- AG Bielefeld, Entscheidung vom 04.01.2007 - 43 IK 513/05 LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.08.2007 - 23 T 47/07 -
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