|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 165/09
- vom
- 10. August 2009
- in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
- -2-
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
- Grupp
- am 10. August 2009
- beschlossen:
-
- Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
- eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird abgelehnt.
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird auf Kosten des
- Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2
- Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde vorliegend die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1
- Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Antragsteller geltend gemachte außerordentliche
- Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich
- auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
-
- - 3 -
-
- 2
-
- Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem
- deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1
- Satz 3 ZPO).
- Ganter
-
- Kayser
- Fischer
-
- Vorinstanzen:
- LG Köln, Entscheidung vom 14.04.2009 - 8 O 68/09 OLG Köln, Entscheidung vom 02.07.2009 - 1 W 9/09 -
-
- Gehrlein
- Grupp
-
|