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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 158/10
- vom
- 30. Juli 2010
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
- den Richter Grupp
- am 30. Juli 2010
- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
- des Landgerichts Münster vom 19. Januar 2010 wird auf Kosten
- des Schuldners als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
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- 1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht
- durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
- worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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- 2. Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft.
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- Stellt der Insolvenzschuldner einen Antrag auf Vollstreckungsschutz
- nach der Regelung des § 765a ZPO, wird das Insolvenzgericht funktional als
- Vollstreckungsgericht tätig (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06,
- WM 2008, 171, 172 Rn. 10). Der Rechtsmittelzug richtet sich dann nach den
- allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschl. v. 5. Februar
- 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht findet folglich die sofortige Beschwerde
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- statt (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur dann
- mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist, wenn diese durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- ZPO), woran es im vorliegenden Fall fehlt.
- Ganter
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- Raebel
- Lohmann
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- Kayser
- Grupp
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- Vorinstanzen:
- AG Münster, Entscheidung vom 17.11.2009 - 78 IK 7/06 LG Münster, Entscheidung vom 19.01.2010 - 5 T 843/09 -
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