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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 128/06
- vom
- 4. Februar 2010
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
- Raebel, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
- am 4. Februar 2010
- beschlossen:
- Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten wird der Beschluss
- des Amtsgerichts Eutin vom 22. Mai 2006 unter Aufhebung des
- Beschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom
- 27. Juli 2006 abgeändert:
- Die Vergütung des weiteren Beteiligten wird mit Einschluss zu erstattender Auslagen und Umsatzsteuern auf 1.334 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Der weitere Beteiligte war nach einem Eigenantrag der Schuldnerin vom
- 16. November 2005 bis zur Eröffnung des Verfahrens am 15. Februar 2006
- mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter. Das verwaltete Vermögen betrug 1.806,66 €. Das Insolvenzgericht hat die beantragte Festsetzung der Mindestvergütung abgelehnt und dem weiteren Beteiligten als Vergütung und Ersatz von Auslagen sowie Umsatzsteuern einen Gesamtbetrag von 337,41 €
- zugebilligt. Die dagegen erhobene Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben.
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- - 3 -
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- Die gemäß §§ 4, 6, 7, 64 Abs. 3 InsO und § 574 Abs. 2 Nr. 2, § 575 ZPO
- zulässige Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten ist begründet. Ihm steht
- nach den §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV die ungekürzte Mindestvergütung von 1.000 €
- nebst Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von 150 € und die
- Erstattung von 184 € Umsatzsteuern gemäß § 7 InsVV zu (vgl. im Einzelnen
- BGHZ 168, 321, 338 f Rn. 40 bis 44).
- Kayser
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- Raebel
- Pape
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- Vorinstanzen:
- AG Eutin, Entscheidung vom 22.05.2006 - 51 IN 361/05 LG Lübeck, Entscheidung vom 27.07.2006 - 7 T 308/06 -
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- Fischer
- Grupp
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