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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZA 8/15
- vom
- 8. April 2015
- in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
- Möhring
- am 8. April 2015
- beschlossen:
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- Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. auf Bewilligung
- von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse
- der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. und
- 26. August 2014 wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1
- ZPO). Ein Rechtsmittel ist nicht statthaft. Der eine Anhörungsrüge der weiteren
- Beteiligten zu 2. und 3. als unzulässig verwerfende Beschluss vom 26. August
- 2014 ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde
- gegen die Beschwerdeentscheidung vom 14. August 2014 fände nur statt,
- wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden wäre (§ 4 InsO,
- § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist
- - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar
- (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom
- 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Auch eine außerordentliche
- Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB
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- - 3 -
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- 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE
- 107, 395 ff).
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- Kayser
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- Fischer
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- Grupp
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- Pape
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Bielefeld, Entscheidungen vom 14.08.2014 und 26.08.2014 - 23 T 548/14 AG Bielefeld, Entscheidung vom 18.07.2014 - 43 IK 488/13 -
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